Corona-Lockerungen: Gastronomiebetriebe müssen Kundendaten speichern
Die verschiedenen Bundesländer haben Pläne bekannt gegeben, wie in den kommenden Tagen und Wochen die Anti-Corona-Maßnahmen geöffnet werden. Auch in der Gastronomie gibt es jetzt Lockerungen. Wie bei Friseurbesuchen müssen auch bei Restaurantbesuchen Kundendaten gespeichert werden.
Wegen der Ausbreitung des Coronavirus sind die Gaststätten bundesweit seit Wochen geschlossen – vielerorts ist die Zwangspause nun vorbei. Die Corona-Maßnahmen werden gelockert und Gastronomiebetriebe dürfen wieder öffnen. Restaurantbesuche sind aber nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
Vorsichtige Lockerungen der bisherigen Auflagen
Solange es keinen Impfstoff und/oder ein Medikament gegen die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste Krankheit COVID-19 gibt, „ist die Beschränkung der physischen Kontakte das einzig wirksame Mittel, um die Ausbreitung des Virus auf einem niedrigen Niveau zu halten“, heißt es in einer Presseinformation des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Daher wurden in allen Bundesländern Maßnahmen ergriffen, um die Pandemie einzudämmen.
Doch aufgrund des aktuell stabilen Infektionsgeschehens mit dem Coronavirus gibt es in Niedersachsen – wie auch in anderen Bundesländern – weitere vorsichtige Lockerungen der bisherigen Auflagen und Kontaktbeschränkungen.
In Niedersachsen gelten diese ab Montag, 11. Mai 2020.
Strenge Sicherheits- und Hygieneauflagen
Die neue „Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ sieht auch Lockerungen für den Bereich Gastronomie vor. Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Cafés und Kantinen dürfen demnach auch zum Vor-Ort-Verzehr wieder öffnen.
Allerdings gelten hier strenge Sicherheits- und Hygieneauflagen, über die in einer Mitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung informiert wird:
- Es dürfen nur maximal 50 Prozent der vor der Corona bedingten Schließung vorhandenen Sitzplatzkapazitäten im Betrieb gleichzeitig belegt werden.
- Im Gastraum sind Tische in einem Mindestabstand von zwei Metern anzuordnen.
- Die Gäste sind angehalten, im Vorhinein zu reservieren.
- Als Kontaktdaten für eine Nachverfolgbarkeit müssen Gäste ihren Namen und eine Telefonnummer hinterlassen.
- Mund-Nasen-Schutz ist für das Servicepersonal verpflichtend, nicht allerdings für die Gäste am Tisch.
- Es wird ausschließlich am Tisch serviert. In Selbstbedienung können nur fertig konfektionierte Tellergerichte ausgegeben werden. Betreiber sowie Kunden sind verpflichtet, darauf zu achten, dass jederzeit ein Abstand von 1,50 Metern zwischen Kunden, für die die aktuellen Kontaktbeschränkungen gelten, eingehalten wird.
- Buffets sind nicht erlaubt.
- Keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung auf den Tischen (keine Speisekarten, Gewürzständer, Flyer etc.).
- Die Aufteilung im Gastraum ist so vorzunehmen, dass Gäste nicht in Kontakt mit vorgehaltenen Speisen kommen können (zum Beispiel keine Salatinseln in Steakrestaurants, generell keine offenen Küchen).
- Die Gäste sind über den betrieblichen Infektionsschutz und das angewendete Hygienekonzept per Aushang zu informieren.
Das Ministerium weist auf ein Missverständnis hin: Die Rechtsverordnung sieht keine Reservierungspflicht in Restaurants vor, eine Reservierung wird aber dringend empfohlen.
Dokumentierte Daten müssen drei Wochen aufbewahrt werden
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Gastronomiebetriebes muss nicht nur die Kontaktdaten jedes Gastes, sondern auch den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung dokumentieren und drei Wochen aufbewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann.
„Wenn ein Gast seine Kontaktdaten nicht abgeben möchte, muss er den Gastronomiebetrieb leider wieder verlassen. Gäste dürfen nur bedient werden, wenn sei mit der Dokumentation einverstanden sind“, heißt es in der Mitteilung.
In anderen Bundesländern gelten ähnliche Regelungen; teilweise dürfen die Restaurants dort aber erst ab kommender Woche öffnen. (ad)
Autoren- und Quelleninformationen
Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.
- Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung: Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie tritt am Montag in Kraft - Neue Phase mit weiteren Lockerungen startet, (Abruf: 11.05.2020), Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung: Gastronomie in Zeiten von Corona: Wirtschaftsministerium stellt Hygienekonzept vor, (Abruf: 11.05.2020), Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.