Corona-Infektionen durch Genesene noch nicht geklärt
Auch nach einer bereits ausgeheilten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus müssen sich Betroffene an die Coronabeschränkungen halten. Denn es ist nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand noch offen, ob die Menschen dann als immun gelten oder sich erneut anstecken und das Virus verbreiten können, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am Freitag, 29. Januar 2021, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 S 4025/20).
Vor Gericht war eine Familie mit zwei Kindern gezogen. Sowohl Eltern als auch Kinder hatten sich mit dem Coronavirus angesteckt, gelten seit April 2020 allerdings als genesen. Sie verlangten, dass mehrere Coronabeschränkungen wie Quarantänemaßnahmen sowie Teilnahme- und Zutrittsverbote für sie nicht mehr gelten müssten.
Sie seien nun immun und damit als Krankheitsüberträger ungeeignet, so dass die in der Coronaverordnung und im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen auf sie nicht anwendbar seien. Nur in sehr seltenen Fällen sei bei Menschen eine erneute Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus festgestellt worden. Zwar sehe das Land Baden-Württemberg vor, dass nach Reisen in Risikogebiete im Ausland keine Quarantäne erforderlich ist, wenn Personen innerhalb der letzten sechs Monate eine Coronavirus-Infektion überstanden haben. Dies müsse aber auch danach noch gelten. Die Sechsmonatsfrist sei willkürlich gewählt.
VGH Mannheim: Von Genesenen ausgehende Ansteckungsgefahr ist offen
Der VGH wies den Antrag der Familie auf außer Vollzugsetzung der maßgeblichen Coronabeschränkungen mit Beschluss vom 20. Januar 2021 zurück. Es sei nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand offen, ob genesene Personen nach einer ersten Ansteckung sich erneut infizieren und andere Menschen anstecken können. Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts seien Reinfektionen zwar selten aber nicht ausgeschlossen.
Neuere Studien gingen von einer stabilen Konzentration von Antikörpern für mindestens fünf Monate aus, bei Patienten mit einem milderen Verlauf sei jedoch ein schnellerer Rückgang beobachtet worden. Die Vorschrift, dass Reiserückkehrer aus Risikogebieten auch dann in Quarantäne müssen, wenn ihre überstandene Corona-Infektion länger als sechs Monate zurückliegt, sei daher nicht willkürlich getroffen worden und voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden.
Nur Hauptsacheverfahren kann klären, ob Maßnahmen gerechtfertigt sind
Ob die Corona-Einschränkungen gerechtfertigt seien, könne abschließend nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden, so der VGH. Bis dahin seien den Beschwerdeführern die Maßnahmen aber zuzumuten. fle/mwo
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