Gerichtsurteil: Keine Beschäftigung ohne Maske
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gehört neben Abstand halten und Hygieneregeln beachten zu den sogenannten AHA-Regeln, die dazu beitragen sollen, die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu reduzieren. Ein Gericht hat nun entschieden, dass Arbeitgeber auf das Maskentragen während der Arbeit bestehen dürfen.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt als wichtige Maßnahme, um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen. In öffentlichen Verkehrsmitteln, in öffentlichen Gebäuden und beim Einkaufen ist das Maskentragen Pflicht. Auch Arbeitgeber dürfen darauf bestehen, dass die Beschäftigten während der Arbeit eine Maske tragen. Das hat nun ein Gericht entschieden.
Schutz vor Infektionen
Arbeitgeber dürfen zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus von ihren Angestellten verlangen, dass sie während der Arbeitszeit eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg (Nordrhein-Westfallen) in einem Urteil entschieden. In dem verhandelten Fall (Aktenzeichen 4 Ga 18/20 vom 16.12.2020) ging es um einen Verwaltungsmitarbeiter in einem Rathaus.
Atteste ohne Angabe von Gründen
Laut einer Pressemitteilung ist der Kläger bei der beklagten Stadtverwaltung als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt.
Die Stadtverwaltung ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 mit Wirkung zum 11.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucherinnen, Besucher und Beschäftigte an.
Der Kläger legte jedoch ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen ein Gesichtsvisier zu tragen.
Den Angaben zufolge legte der Kläger ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger aber nicht im Rathaus beschäftigen.
Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste
Der Mann klagte, er wollte seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung oder alternativ im Homeoffice beschäftigt werden.
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Anträge des Klägers mit Urteil vom 16.12.2020 ab. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Besucherinnen und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nasen-Bedeckung.
Außerdem hatte die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Die Kammer ging – wie auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster bei der Maskentragepflicht an Schulen – davon aus, „dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken will, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske“, heißt es in der Mitteilung.
Die Kammer verneinte in diesem Fall einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen. (ad)
Autoren- und Quelleninformationen
Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.
- Arbeitsgericht Siegburg: Pressemitteilung 1/2021: Keine Beschäftigung ohne Maske, (Abruf: 05.01.2021)
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.