Amtsgericht Mülheim/Ruhr rügt Dokumentationsfehler von Tierarzt
Mülheim/Ruhr (jur). Hat ein Tierarzt eine erfolglose Hunde-OP nicht dokumentiert und dann auch noch die Röntgenbilder verschlampt, kann er kein Honorar beanspruchen. Dies hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 21. Juli 2016 entschieden (Az.: 23 C 489/15).
Konkret ging es um die Mischlingshündin „Sally“, die im Juli 2014 wegen Krampfanfällen am ganzen Körper von ihrem Frauchen in eine Tierarztpraxis gebracht wurde. Die Tierärzte entdeckten nach der Anfertigung von Röntgenaufnahmen, dass der Hund eine Nähnadel verschluckt hatte, die sich zwischen Speiseröhrenausgang und Mageneingang befand.
Die Tiermediziner sprachen mit der Hundehalterin ab, dass sie operativ die Nadel durch Ertasten entfernen wollen. Doch bei der OP war die Nadel im Hund unauffindbar, so dass Magen und Bauch von Sally wieder verschlossen wurden.
Die Ärzte der Tierarztpraxis stellten der Hundehalterin für die erfolglose OP mehrere Rechnungen in Höhe von insgesamt 1.218 Euro aus. Die Hundehalterin zahlte jedoch nicht.
Muss sie auch nicht, entschied das Amtsgericht. Denn die Tierärzte hätten den Eingriff nur unzureichend dokumentiert. Es fehle ein ausführlicher Operationsbericht, aus dem hervorgeht, von welcher Seite der Magen von Sally geöffnet wurde. Insbesondere seien auch die angefertigten Röntgenbilder nicht mehr vorhanden. So lasse sich nicht mehr ermitteln, ob der Hund fehlerhaft geröntgt und operiert wurde.
„So darf ein Operateur schon bei seinen erfolgreichen Operationen nicht arbeiten, erst recht nicht bei seinen fehlgeschlagenen“, urteilte das Amtsgericht zu den Dokumentationsmängeln. Die Tierärzte könnten daher auch nicht beweisen, dass sie nach den Regeln der tierärztlichen Kunst gearbeitet haben. Ein Vergütungsanspruch stehe ihnen daher nicht zu.
Der Hund ist wieder wohlauf, In einer Tierklinik konnte die mittlerweile in die Lunge gewanderte Nadel entfernt werden. fle
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