CSU-Innenminister lehnt Volksbegehren wegen mangelnder Gesetzgebungskompetenz ab, CSU-Landtagsfraktion fühlt sich zuständig und stellt Dringlichkeitsantrag „Keine Legalisierung von Cannabis als Genussmittel
Hat die bayerische CSU-Staatsregierung Angst vor dem Votum der Bürger beim Thema „Cannabis“? Das Innenministerium lehnt das Volksbegehren wegen des Eingriffes in ein Bundesrecht ab, im Bayerischen Landtag fühlt sich die CSU-Fraktion berufen, einen Dringlichkeitsantrag gegen die Legalisierung zu stellen: „Die Katze beißt sich in den eigenen Schwanz“, sagte Wenzel Cerveny (54), Vorsitzendes des Cannabis-Verbandes Bayern und Initiator des bayerischen Volksbegehrens „Ja zur Legalisierung von Cannabis als Rohstoff, Medizin und Genussmittel“ am Dienstag in München. Der Bayerische Landtag debattiert am Mittwoch, 28.10.15, ab 13 Uhr zum Thema Legalisierung.
Als Steilvorlage für den Verfassungsgerichtshof, das Cannabis-Volksbegehren wirklich dem Volk zur Entscheidung zu überlassen, sieht Wenzel Cerveny das Handeln der CSU-Landtagsfraktion. „Während der Innenminister die Verantwortung weit von sich schiebt, stellt die CSU-Landtagsfraktion sogar einen Dringlichkeitsantrag.“ Unter dem Tagesordnungspunkt 8 haben die CSU-Abgeordneten Thomas Kreuzer, Josef Zellmeier, Kerstin Schrey-Stäblein u. a. für die Fraktion den Antrag an die Staatsregierung gestellt, „sich weiterhin gegen die Legalisierung von Cannabis als Genussmittel einzusetzen“ (Drs 17/5653. 17/8354 (G). Federführend hat sich der Landtagsausschuss für Gesundheit und Pflege mit dem CSU-Landtagsabgeordneten Bernhard Seidenath als Berichterstatter mit der Legalisierung von Cannabis beschäftigt.
„Wenn Landtag und CSU-Fraktion kompetent sind, über die Cannabis-Legalisierung abzustimmen, dann ist es das bayerische Volk allemal“, betont der Volksbegehren-Initiator Wenzel Cerveny. Er und sein Team vom Cannabis-Verband Bayern hatten am 11. September 2015 über 27.000 gültige Unterschriften beim Innenministerium eingereicht. Ob die Bayern über das Volksbegehren abstimmen dürfen, muss laut Entscheidung des Innenministeriums vom 23. Oktober 2015 der bayerische Verfassungsgerichtshof innerhalb von drei Monaten entscheiden.
Der Antrag der CSU wird gemeinsam mit dem Tagesordnungspunkt 7 aufgerufen. Die Fraktion Bündnis/Die Grünen hat den Antrag gestellt, dass auch in Bayern die Straffreigrenze beim Cannabisbesitz verbindlich umgesetzt werden muss. 17/5609 und 17/8322 (A).
Laut Innenministerium fehlt dem Freistaat Bayern die erforderliche Gesetzgebungskompetenz zum Erlass eines bayerischen Hanfgesetzes (BayHanfG), das sich nicht mit dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) auf Bundesebene vereinbaren lasse. Nach Ansicht des Cannabis-Verbandes ist jedoch nicht geklärt, welchen Rechtscharakter das BtMG hat, ob kompetenzgemäß oder kompetenzwidrig.
Von seinem Wesen her sei das BtMG ein „Ermächtigungsgesetz“, das die Bundesregierung bzw. das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, Stoffe mehr oder weniger beliebig in die Anlagen 1 bis 3 des BtMG einzugruppieren, ohne dass der Bundestag als eigentlicher Gesetzgeber dem zustimmen muss (§1 (2) BtMG).
Gesetzgebungskompetenz der Länder
Interessanterweise wird laut Wenzel Cerveny im gesamten Betäubungsmittelgesetz nicht explizit geregelt, ob und wie Stoffe jemals aus einer der Anlagen herausgenommen werden sollen oder können. Prinzipiell könnte dazu ein Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit ausreichen, der jährlich einfach wiederholt wird. Zu einer dauerhaften „Eingruppierung“ eines Stoffes in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes bedarf es aber der Zustimmung des Bundesrates und damit bewertet der Cannabis-Verband die Gesetzgebungskompetenz der Bundeländer (Bundesrat) stärker als die des Bundestages.
Wenzel Cerveny sieht die Länderkompetenz in der bisherigen Haltung des Bayerischen Landtags in Sachen „Cannabis“ bestätigt. Das Thema werde sowohl im Plenum als auch in den Ausschüssen behandelt. Bisher seien alle Petitionen zur Legalisierung (auch die Petition des Cannabis-Verbandes vom 03.02.2014, Az.: VF.0075.17) vom Landtag akzeptiert und ordnungsgemäß bearbeitet. Der Landtag habe die Petitionen bisher nicht mit Verweis auf „Nichtzuständigkeit“ abgewiesen. (pm)
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