Verwaltungsgericht Berlin: Beamtenrecht anders als bei Arbeitnehmern
(jur). Ein Unfall einer Beamtin auf der Toilette des Dienstgebäudes gilt während der Arbeitszeit als Dienstunfall. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Mittwoch, 25. Mai 2016, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 26 K 54.14). Die Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung normaler Arbeitnehmer sei hier auf die Beamten nicht übertragbar.
Damit gab das Verwaltungsgericht einer Stadtamtfrau des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg recht. Sie war während eines Toilettenbesuchs gegen den geöffneten Fensterflügel des Toilettenraums gestoßen. Eine Platzwunde und Prellungen mussten ärztlich versorgt werden.
Diesen Unfall wollte die Stadtamtfrau als Dienstunfall anerkannt haben. Das Land Berlin lehnte dies jedoch ab. Zur Begründung verwies es auf die Rechtsprechung bayerischer Verwaltungsgerichte.
Das Verwaltungsgericht Berlin war nun jedoch anderer Meinung. Es verpflichtete das Land, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen.
Ein Dienstunfall setze einen Körperschaden „infolge eines plötzlichen Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes“ voraus. Dies sei hier der Fall. Der erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst sei im Regelfall gegeben, wenn sich wie hier der Unfall „während der Dienstzeit am Dienstort“ ereignet habe, erklärten die Berliner Richter.
Zwar sei der Toilettenbesuch selbst „erkennbar keine dienstlich geprägte Tätigkeit“. Gleichwohl gehörten Toiletten zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich. Daher seien die Voraussetzungen für einen Dienstunfall gegeben.
Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist der Besuch der Toilette ebenso wie das Mittagessen der Privatsphäre der Arbeitnehmer zuzurechnen. Unfälle auf der Toilette oder in der Kantine gelten daher für die gesetzliche Unfallversicherung nicht als Arbeitsunfälle. Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Berlin ist dies aber „auf das Beamtenrecht nicht übertragbar“.
Gegen dieses Urteil vom 4. Mai 2016 ließ das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung und auch die sogenannte Sprungrevision zu. Letztere setzt die Zustimmung beider Parteien voraus und würde direkt zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig führen. mwo/fle
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