Gericht gibt Kläger recht: Die E-Zigarette ist kein Arzneimittel
Ein Schlappe vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster musste das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hinnehmen. Das Ministerium darf nicht mehr vor den E-Zigaretten in bisheriger Form warnen. Die elektrischen Zigaretten sind keine Arzneimittel, wie die Richter urteilten. Das Urteil kann weitreichende Folgen auch für andere Landesgesundheitsministerien und Behörden haben.
Seit längerer Zeit streiten Befürworter und Gegner über die Gesundheitsgefahren der elektronischen Zigaretten, in Kurzform auch E-Zigaretten genannt. Per einstweiliger Verfügung hat nun das NRW-Oberverwaltungsgericht in Münster dem Gesundheitsministerium in Nordrhein-Westfalen verboten, vor den elektrischen Glimmstängeln zu warnen. Die Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) hatte vor einigen Monaten (Dezember 2011) pressewirksam auf mögliche negative Gesundheitsaspekte für die Verwender verwiesen und gleichzeitig vor dem Konsum gewarnt. Bestimmte Aussagen dürfen nunmehr seitens des Ministeriums nicht mehr getroffen werden.
E-Zigaretten nach dem Gesetz keine Arzneimittel
NRW-Gesundheitsministerin Barbara Steffens darf nicht mehr vor den E-Zigaretten warnen, jedenfalls nicht mehr in der Form, wie sie es teilweise in der Vergangenheit tat. So sagte Steffens in einer damaligen Stellungnahme, „was derzeit auf dem Markt ist alles nicht zugelassen und nicht geprüft.“ Teilweise würden die Liquids hohe Mengen Nikotin aufweisen und seien daher als „Arzneimittel einzustufen“. Im Zuge dessen hatte sie sich für ein Verbot ausgesprochen und gemutmaßt, dass der Handel mit „nicht-zugelassenen Arzneimitteln“ strafbar sei. Doch im Gegensatz zur Annahme der Ministerin sind nach Ansicht der Oberverwaltungsrichter E-Zigaretten und Nikotin-haltige Kartuschen nicht dem Arzneimittel- oder dem Medizinproduktegesetz zuzuordnen. Ein weiterer Fortgang des Rechtsstreits ist ausgeschlossen, da es sich um einen unanfechtbares Urteil handelt (Aktenzeichen: 13 B 127/12). Bereits das Verwaltungsgericht Köln stellte klar: Die E-Zigarette ist kein Arzneimittel.
Die Richter in Münster stellten in ihrem Urteil fest, dass die Nikotin-Liquids für E-Zigaretten nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstufung als Arzneimittel erfüllen. Zwar berichten viele Konsumenten davon, durch den Konsum eine Entwöhnung der konventionellen Zigaretten erreicht zu haben, allerdings stehe die erhoffte Abstinenz nicht im Vordergrund. Zudem haben die elektrischen Zigaretten und Zubehör „keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder vorbeugende Zweckbestimmung”, erklärten die Richter in der Urteilsbegründung. „Mit Rücksicht auf die Berichterstattung in den Medien zur Verkehrsfähigkeit der E-Zigarette spreche Überwiegendes dafür, dass die streitigen Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirkten.“ Aus diesem Grund „sei die rechtliche Einschätzung des Ministeriums nicht nur auf seine Vertretbarkeit zu überprüfen, vielmehr habe das Gericht eine eigene rechtliche Wertung am Maßstab des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes vorzunehmen.“ Somit seien die in der Pressemeldung des Ministeriums mitgeteilten Äußerungen und die im Erlass vertretenden Position rechtswidrig.
Kläger ein E-Zigaretten Produzent und Händler
Ein Unternehmer, der eine Firma für die Produktion und Vertrieb von E-Zigaretten betreibt, hatte die Klage eingereicht. Als Rechtsanwalt fungierte der Linkspartei-Fraktionschef Gregor Gysi. In der ersten Instanz wurde das Begehren auf eine einstweilige Verfügung noch abgelehnt, in der zweiten hatte der Kläger Erfolg.
Nach dem Ende der Verhandlung erklärte ein Sprecher des Landesgesundheitsministeriums, nach einer ersten Durchsicht des Urteils, sei „weder ein Widerruf noch eine Richtigstellung zu bisher vorgenommenen Aussagen auferlegt worden“. Offen ließ der Sprecher, wie das Ministerium in Zukunft entscheide werde und wie insgesamt das Urteil bewertet wird.
Ulrich Lau, Sprecher des Oberverwaltungsgerichts betonte, dass das Urteil nur für die zwei Beteiligten des Verfahrens gilt. Denkbar sei aber, dass sich andere Gesundheitsministerien und Behörden der Rechtsauffassung des Gerichts anschließen.
Gesundheitswarnungen sind weiterhin nicht verboten
Ausdrücklich nicht verboten ist, dass sich die NRW-Gesundheitsministerin weiterhin zu den möglicherweise negativen Gesundheitsaspekten der E-Zigarette äußern darf, wie Laut erklärte. Die Ministerin dürfe nur nicht weiterhin behaupten, dass es sich bei der E-Zigarette um ein Zulassungspflichtiges Arzneimittel handelt. Eine derartige Position erwecke den Anschein eines Verbots. Laut OVG fallen die angebotenen Flüssigkeiten nicht unter das Arzneimittelgesetz, da sie nicht vordergründig zur „Entwöhnung des Nikotinkonsums oder zur Linderung einer Nikotinabhängigkeit“ dienen. Das Urteil ist bindend und gelte sofort für das nordrhein-westfälische Ministerium. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelte, gebe es nicht die Möglichkeit des Anrufens einer höheren Instanz als das OVG.
Laut Angaben der Hersteller konsumieren in Deutschland rund 2 Millionen Menschen die elektrische Zigarette. Konsumenten bezeichnen den Gebrauch auch „Dampfen“. Die E-Zigarette besteht aus einem Akku mit Elektronik, Luftsensor, einem Tank sowie einer Kammer fürs Verdampfen. In diese Kammer wird ein Liquid eingelegt, dass aromatisierte Flüssigkeit mit oder auch ohne Nikotin enthält. Um zu inhalieren betätigt der „Dampfer“ einen kleinen Knopf am Gerät. Es gibt aber auch Fabrikate, bei denen der Mechanismus beim Ziehen automatisch in Gang gesetzt wird. Von außen sieht das Gerät dem einer herkömmlichen Zigarette sehr ähnlich.
Noch keine wissenschaftlichen Langzeiterfahrungswerte
Welche Gesundheitsrisiken tatsächlich bestehen und welche Langzeitfolgen drohen, gilt aus wissenschaftlicher Sicht als noch nicht ausreichend erforscht. Zwar existieren einige kleinere Vergleichsstudien, die zum Teil zu positiven Ergebnissen gelangten, doch die Langzeiterfahrungen fehlen aufgrund der relativen Neuheit des Produktes. Eben jenes Argument wird immer wieder von den Befürworter zu Felde geführt. Sie sagen: „es gibt keine Studie, die belegt, die E-Zigarette sei schädlicher als ein Glimmstängel“. Die Branche hofft deshalb, dass die elektronischen Rauchgeräte bald als Genussmittel eingestuft werden, damit die Produkte nicht nur in speziellen Geschäften oder Apotheken, sondern auch im Supermarkt vertrieben werden können.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung warnt auch nach dem Urteil vor den Gefahren der E-Zigaretten. Der Konsum sei, „mit gesundheitlichen Risiken verbunden“, so ein Sprecher. Die verwendeten Kartuschen enthalten neben „dem Suchtstoff Nikotin auch andere gesundheitsschädigende Substanzen”. (sb)
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