Bundesinstituts für Risikobewertung: E-Zigaretten nur im Raucherbereich
08.05.2012
E-Zigaretten sollten nach Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) unter die Bestimmung der Nichtraucherschutzgesetze fallen und nur in speziellen Raucherbereichen inhaliert werden dürfen. Denn auch bei den E-Zigaretten drohen Passivrauchern möglicherweise erhebliche gesundheitliche Risiken.
Mit der stark gestiegenen Beliebtheit der E-Zigaretten war in den vergangenen Monaten eine heftige Auseinandersetzung über die Vor- und Nachteile sowie die rechtliche Einstufung der elektronischen Dampfstängel entbrannt. Während die Hersteller, Verkäufer und Befürworter der E-Zigaretten auf die im Vergleich zu Tabak geringeren Gesundheitsbelastungen verweisen, warnen die Kritiker vor möglichen Gesundheitsrisiken durch den Dampf der E-Zigarette. Das BfR hat sich nun in einer aktuellen Pressemitteilung dafür ausgesprochen, den Konsum der E-Zigaretten in der Öffentlichkeit auf Raucherzonen zu beschränken, da „Gefahren für Dritte nach derzeitigem Kenntnisstand nicht auszuschließen“ seien.
Dampf beeinträchtigen die Gesundheit von E-Rauchern
In der Pressemitteilung verweist das Bundesinstitut für Risikobewertung auf die gesundheitlichen Risiken, welchen von den Inhaltsstoffen der Liquide, die in den E-Zigaretten verdampft werden, ausgehen können. Zwar entstehen nicht die für das Verbrennen von Tabak typischen Schad- und Giftstoffe, doch die Bewertung einiger Inhaltsstoffe von E-Zigaretten-Liquid – wie Nikotin, das Vernebelungsmittel Propylenglycol, Zusatz- und Aromastoffen – habe ergeben, dass die „Dämpfe dieser Substanzen die Gesundheit von E-Rauchern beeinträchtigen“ können, so die Meldung des BfR. Auch bestehe die Gefahr von Verunreinigungen des Liquids durch andere möglicherweise gesundheitsgefährdende Substanzen. Des weiteren liefere die Fachliteratur Hinweise darauf, „dass einige Fabrikate von E-Zigaretten auch krebserzeugende Aldehyde freisetzen“, berichtet das BfR.
Gesundheitsrisiken des E-Zigarettendampfs unklar
In der E-Zigarette werden Liquide verdampft, die derzeit in unterschiedlichsten Geschmacksrichtungen frei verkäuflich sind. Verbraucher können hier nach belieben kombinieren oder sich sogar eigene Substanzen zusammenstellen, so dass laut BfR oft unklar ist, „was genau ein- und ausgeatmet wird.“ Schadstoffe, die beim Verdampfen der Liquide entstehen und beim Ausatmen des Dampfes an die Umwelt abgegeben werden, können auch für Unbeteiligte zu einem gesundheitlichen Risiko werden, berichtet das BfR. Zudem könne angesichts eines großen und stark wachsenden Produktspektrums der Liquide nicht im Detail erfasst werden, „was ein E-Raucher im konkreten Fall tatsächlich inhaliert bzw. ausatmet und mit welchen Schadstoffen die Atemluft belastet wird.“ Die nachfüllbaren Kartuschen eröffnen den Konsumenten nahezu uneingeschränkte Möglichkeiten zum Experimentieren und zum Zusammenstellen eigener Liquide, „wobei auch Konzentrate und bedenkliche Substanzen verwendet werden können“, erklärte das BfR. Die tatsächlichen Risiken der freigesetzten Emissionen seien daher für Unbeteiligte nicht zu erkennen.
Rauchen von E-Zigaretten nur in Raucherzonen
Angesichts der unklaren Gesundheitsrisiken, die von den E-Zigaretten auch für Passivraucher ausgehen können, sprach sich Präsident des BfR, Professor Dr. Dr. Andreas Hensel, in der aktuellen Pressemitteilung dafür aus, „das Rauchen von E-Zigaretten nur in Raucherzonen“ zu erlauben. Auf diese Weise „können E-Zigaretten Passivraucher nicht gesundheitlich beeinträchtigen“, betonte der BfR-Präsident. In Nichtraucherzonen sollten auch E-Zigaretten untersagt sein, denn die Produkte seien „im Sinne des Nichtraucherschutzes wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln“, so die Position des BfR. Bislang liegen hier keine einheitlichen gesetzlichen Vorgaben zum Umgang mit den E-Zigaretten in den einzelnen Bundesländern vor. Doch auch ohne rechtliche Vorgaben sollten die E-Raucher im Privatbereich mit den E-Zigaretten ähnlich bedachtvoll umgehen, wie mit den herkömmlichen Glimmstängeln, so die Mitteilung des BfR: Besondere Vorsicht ist demnach zum Beispiel in der Nähe von Kindern, Schwangeren oder Kranken geboten.
Rechtlicher Konflikt um die E-Zigarette
Der Disput um den Umgang mit den E-Zigaretten kocht seit Monaten hoch, wobei zuletzt im April das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vor dem Verwaltungsgericht Köln eine Niederlage hinnehmen musste. Der Vorstoß, die E-Zigaretten als Arzneimittel zur Raucherentwöhnung einstufen zu lassen, war damit gescheitert. Wäre das Gericht der Bewertung des BfArM gefolgt, hätten die E-Zigarette als Arzneimittel ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bei dem auch die gesundheitlichen Risiken Berücksichtigung gefunden hätten. Allerdings kam das Gericht zu der Einschätzung, dass die E-Zigarette aufgrund mangelnder therapeutischer oder gesundheitsvorbeugender Zweckbestimmung als Genussmittel einzustufen sei. Das BfArM will nach eigenen Angaben gegen das Urteil in Berufung gehen. (fp)
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