Ehrliche Mogelpackung: BGH weist Wettbewerbszentrale im Streit mit Nivea ab
Auch eine Mogel-Verpackung kann ehrlich sein. Das gilt etwa bei Kosmetik-Produkten, wenn ein Bild auf der Seite die wahre Größe des Inhalts offenlegt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 9. Februar 2018, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: I ZR 78/16). Er wies damit eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen Nivea-Hersteller Beiersdorf ab.
Die Beiersdorf AG hatte 2013 seine Soja-Cremes „Nivea Vital Teint Optimal Anti-Age“ in sieben Zentimeter hohen Schachteln verkauft. Diese hatten unten ein sogenanntes Podest – einen um drei Zentimeter erhöhten Boden. Der nur vier Zentimeter hohe Tiegel im Inneren war aber auf der Seite mit dem Hinweis abgebildet: „Diese Produktabbildung entspricht der Originalgröße“.
Die Wettbewerbszentrale sah dennoch in der Schachtel eine irreführende „Mogelpackung“ und klagte auf Unterlassung.
Der BGH wies die Klage nun ab. Jedenfalls Verbraucher, die sich erstmals für die Creme interessieren, würden sie nicht „aus dem Regal heraus“ kaufen. Gerade bei Kosmetikprodukten würden sie vielmehr auch einen Blick auf die Seiten der Verpackung werfen, um sich über Inhaltsstoffe, Duftrichtung und ähnliches zu informieren. Dabei könne ihnen dann aber auch das Foto mit dem Tiegel in Originalgröße nicht entgehen.
Auch eine Täuschung über die Füllmenge von 50 Millilitern liege auch nicht vor. Die Verbraucher seien an unterschiedliche Formen und Größen der Behältnisse und Verpackungen von Kosmetikprodukten gewöhnt. Sie würden daher nicht von der Größe des Tiegels oder der Schachtel auf die Menge des Inhalts schließen, argumentierte der BGH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 11. Oktober 2017. mwo
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