(jur). Heimarbeit steht nicht unter demselben Unfallschutz wie die Arbeit im Betrieb. Wege im eigenen Haus, etwa um sich etwas zu Trinken zu holen, sind nicht versichert, urteilte am Dienstag, 5. Juli 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 2 U 5/15 R). Denn die Gestaltung und Sicherheit etwa von Treppen liege hier allein in der Hand des Arbeitnehmers selbst.
Die Klägerin arbeitet beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, der Straßen plant, baut und unterhält. Im Dachgeschoss ihres Hauses hat sie sich ein Arbeitszimmer als „Home-Office“ eingerichtet. Computer und andere Arbeitsmittel stellt dabei das Land zur Verfügung.
Aus gesundheitlichen Gründen muss die Frau viel trinken. Als am Unfalltag ihre morgens mitgenommenen Vorräte ausgetrunken waren, wollte sie in der Küche im Erdgeschoss neues Wasser holen. Dabei rutschte sie auf der Treppe aus, knickte um und brach sich den linken Mittelfußknochen.
Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an. Dagegen klagte die Frau mit dem Hinweis, in einem Betrieb seien vergleichbare Wege, etwa zur Toilette oder zur Kantine, versichert. Dies müsse auch für die Arbeit im Home Office gelten.
Das BSG wies die Klage dennoch ab. Letztlich fehle hier ein ausreichender Bezug zur Arbeit.
Denn anders als reguläre Arbeitnehmer habe die Angestellte im Home-Office bezüglich ihrer Pausen und Arbeitsunterbrechungen „keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen“ unterlegen. Zudem sei der Unfall zwischen Arbeitszimmer und Küche und damit in ihrem „persönlichen Lebensbereich“ passiert. Die Gestaltung und Risiken auf diesem Weg habe hier nicht der Arbeitgeber, sondern die Arbeitnehmerin selbst zu verantworten. Auch die Unfallkasse könne hier keine Maßnahmen zum Unfallschutz anordnen, etwa das Ankleben schwarz-gelber Signalstreifen an den Treppenstufen.
Das betriebliche Interesse an der Arbeit zu Hause nehme einer Wohnung nicht „den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre“, betonten die Kasseler Richter. „Daher ist es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, zuzurechnen.“
Bislang hatte das BSG entschieden, dass allerdings der erstmalige Weg zum Arbeitsbeginn im häuslichen Arbeitszimmer versichert sein kann. Bei seinem neuen Urteil ließ der BSG-Unfallsenat ausdrücklich offen, ob er daran festhält. mwo/fle
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