BGH klärt Haftung und Beweislage bei mehreren Fehlern
Kommt es während einer Operation zu mehreren Behandlungsfehlern oder machen Patienten zumindest mehrere Fehler geltend, lässt sich dies im Streitfall rechtlich nicht aufspalten. Der Patient kann nur einen einheitlichen Schmerzensgeldanspruch geltend machen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 24. Mai 2017, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VI ZR 605/15). Dafür muss er umgekehrt aber den geltend gemachten Schaden auch nicht einem bestimmten Fehler zurechnen können.
Die klagende Patientin hatte wegen Unterleibsbeschwerden zunächst ihren Frauenarzt aufgesucht. Der stellte mittels Ultraschall eine Zyste im Bereich des linken Eileiters fest und überwies sie in eine Klinik. Dort wurde im August 2009 versucht, die Zyste laparoskopisch, also mit durch die Bauchdecke eingeführten Instrumenten, zu entfernen.
Dabei stellten die Ärzte fest, dass sich wegen einer hochgradigen Entzündung im gesamten Bauchraum Verwachsungen befanden. Auch diese wurden teilweise entfernt, wodurch der Dünndarm an zwei stellen verletzt wurde. Ein Spezialist wurde hinzugezogen, der die inneren Wunden versorgte. Zudem kamen die Ärzte zu dem Ergebnis, dass wegen eines Bakterienbefalls auch der rechte Eileiter eigentlich entfernt werden sollte. Weil die Patientin hierüber nicht aufgeklärt worden war, unterblieb dies aber.
Nach der Operation litt die Patientin dennoch unter einem Darmverschluss.
Mit ihrer Klage verlangte sie Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von zunächst 38.000, zuletzt noch 8.000 Euro. Die Verwachsungen seien fehlerhaft entfernt und die Dünndarm-Verletzungen zu eng vernäht worden, was zu dem Verschluss geführt habe. Zudem hätte der funktionsunfähig gewordene rechte Eileiter entfernt werden müssen, um riskante Eileiterschwangerschaften zu verhindern.
In der Vorinstanz meinte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, bezüglich des rechten Eileiters sei die Klage unzureichend begründet. Ansonsten sei sie unbegründet. Denn ein Sachverständiger habe hier den Ärzten ein zwar teils unübliches, im konkreten Fall aber gerechtfertigtes Vorgehen bestätigt.
Zwar habe es laut Gutachten der Arzt fehlerhaft versäumt, nach der Versorgung der Darmwunden dessen Durchlässigkeit zu überprüfen. Die Patientin habe aber nicht nachgewiesen, dass der Darm tatsächlich bereits durch die Naht verschlossen war und dass dies bei einer Überprüfung hätte festgestellt werden können.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 14. März 2017 hob der BGH die OLG-Entscheidung auf. Denn die Operation und deren unmittelbare Nachbehandlung begründeten „einen einzigen, alle Behandlungsfehler umfassenden Streitgegenstand“. Das geforderte Schmerzensgeld lasse sich nicht aufteilen und anteilig den einzelnen geltend gemachten Fehlern zurechnen.
Die Patientin habe insgesamt ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Auch wenn sie dabei zuletzt vorrangig auf den nicht entfernten Eileiter abgestellt hatte, ist dieser Anspruch nach dem Karlsruher Urteil einheitlich zu prüfen. Dabei müssen die Gerichte davon ausgehen, dass sich Patienten erst vom Gutachter festgestellte Fehler als eigene Rüge zu Eigen machen.
Nach diesen Maßgaben soll das OLG Naumburg die Klage nun nochmals neu prüfen. Dabei wird sich die Patientin bezüglich der unterbliebenen Prüfung der Darmdurchlässigkeit auf eine sogenannte Beweislastumkehr stützen können. Danach muss bei einem Behandlungsfehler nicht die Patientin die daraus folgenden Gesundheitsschäden belegen, sondern umgekehrt das Krankenhaus, dass der Fehler zu keinen nachteiligen Folgen geführt hat. mwo
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