Verwaltungsgericht Berlin gibt Bewerber Zugang zum Polizeidienst
Berlin (jur). Die meist im Kindes- und Jugendalter auftretende Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) darf kein dauerhafter Stempel sein. Sogar eine Beschäftigung als Polizist ist möglich, wenn die Krankheitssymptome im Erwachsenenalter nicht mehr vorliegen, wie das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Montag, 20. Juni 2016, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 26 K 29.15).
Es gab damit einem heute 23-jährigen Berliner Zugang zum Polizeidienst. Er hatte sich 2014 für den gehobenen Dienst der Berliner Schutzpolizei beworben. Das Land Berlin lehnte dies unter Hinweis auf seine ADHS-Erkrankung ab. Den Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und das Reaktionsvermögen sei er ebenso wenig gewachsen wie komplexen Arbeitsvorgängen und dem Druck des Drei-Schicht-Betriebs.
Der junge Mann klagte gegen seine Ablehnung: Er sei nur bis zum 19. Lebensjahr medikamentös behandelt worden. Inzwischen zeigten sich die Symptome nicht mehr.
Das Verwaltungsgericht Berlin holte ein Gutachten ein und gab danach dem Polizeibewerber recht. Laut Gutachter sei der junge Mann nicht dienstunfähig. Er sei zwar im Kindes- und Jugendalter an ADHS erkrankt gewesen, inzwischen gebe es diesbezüglich aber keine Symptomatik mehr. In hirnpsychologischen Tests habe er in allen Bereichen normale oder sogar überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt. Anzeichen für ADHS-typische Defizite hätten sich gerade nicht gezeigt.
Ein erneuter Ausbruch der Krankheit sei zwar nie mit absoluter Sicherheit auszuschließen, hier aber „unwahrscheinlich. Daher seien auch eine länger andauernde Dienstunfähigkeit oder ein vorzeitiger Ruhestand nicht zu erwarten.
Gegen dieses Urteil vom 6. Juni 2016 ließ das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg zu. zwo
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