Neue E-Gesundheitskarte: Ein Foto ist Pflicht und verfassungsgemäß
19.11.2013
Pünktlich zum Jahreswechsel müssen alle Krankenversicherten die neue elektronische Gesundheitskarte beim Arzt vorlegen, wenn sie sich behandeln lassen möchten. Denn ab dem 1. Januar 2014 verlieren alle seit 1995 von den Krankenkassen ausgegebenen Kassenkarten ihre Gültigkeit.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) widerspricht jedoch dieser Aussage. "Es ist nicht so, dass die alte Karte nach dem 1. Januar 2014 nicht mehr eingesetzt werden kann", teilte KBV-Sprecher Roland Stahl mit. Dies wurde vom GKV-Spitzenverband noch einmal betätigt. "Ärzte können bis zum 1. Oktober 2014 mit der alten Karte arbeiten und auch abrechnen“, sagte ein Sprecher. Patienten könnten außerdem innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung einen gültigen Versicherungsnachweis nachreichen, sollte es doch zu Problemen in der einen oder anderen Arztpraxis kommen.
Momentan haben bereits 95 Prozent der Versicherten bereits die neue elektronische Gesundheitskarte. Alle anderen sollten sich dennoch bis zum Jahresende bemühen, ein Lichtbild bei ihrer Krankenkassen einzureichen, um eventuellen Verzögerungen vorzubeugen. Bislang gibt die neue Karte Auskunft über den Namen, die Adresse und das Geschlecht. Das Foto soll zur besseren Identifizierung des Besitzers dienen. Natürlich alles nur im Sinne der Versicherten.
Eine Klage eines Mannes gegen die Einführung der sogenannten neuen eGK hat das hat das Sozialgericht Berlin bereits abgewiesen. Ohne die Übersendung der Personaldaten und eines Lichtbildes könne die Krankenkasse seine Karte nicht erstellen und eine Verpflichtung der Mediziner zu einer ärztlichen Behandlung ist ohne diese Karte nicht gegeben. Der damit verbundene "Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, müsse der Kläger hinnehmen", hieß es in der Begründung des Gerichts hingenommen werden.
Die schon 2003 von der damaligen Gesundheitsministerin Ulla Schmidt angekündigte Einführung zum Jahr 2006 stieß nicht nur bei Ärzten auf heftige Kritik. Die Gegner argumentierten, dass mit der Einführung ein weiterer Schritt auf dem Weg zum „gläsernen Bürger“ unternommen werde und Datenschutzrichtlinien außer Kraft gesetzt würden. Jahrelang herrschte daraufhin Uneinigkeit über technische und organisatorische Standards. Besorgte Patientinnen und Patienten müssen keine Verletzung ihrer Datenschutzrechte, in Folge der Benutzung der neuen Karte, befürchten. Eine Erweiterung der technische Nutzung der neuen Karten soll laut Gesetz nur bei entsprechender Zustimmung der Versicherten zulässig sein, teilten die Richter mit. (fr)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.