Fakten: Neue elektronische Gesundheitskarte löst zum Jahresbeginn alte Versichertenkarte offiziell ab
03.01.2014
Seit dem 1. Januar 2014 hat die alte Versichertenkarte ausgedient. Seitdem müssen Patienten die neue elektronische Gesundheitskarte (eGK) beim Arztbesuch vorlegen. Einen Anspruch auf die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen besteht jedoch auch für Versicherte, die bisher noch keine elektronische Gesundheitskarte beantragt haben. Der GKV-Spitzenverband rät dennoch allen Nachzüglern, sich möglichst schnell um die neue Karte mit Lichtbild bei ihrer Krankenkasse zu kümmern. Denn Ärzte seien unter bestimmten Voraussetzungen dazu berechtigt, eine Privatrechnung zu stellen.
Alte Versichertenkarte ist nicht mehr offiziell gültig
Seit Beginn des neuen Jahres müssen Patienten beim Arztbesuch die neue elektronische Gesundheitskarte vorlegen. Die alte Versichertenkarte hat damit offiziell ihre Gültigkeit verloren. Wer noch nicht im Besitz der neuen Karte ist, hat aber dennoch Anspruch auf die Kostenübernahme von medizinischen Behandlungen. „Wir wollen jedoch nicht, dass Personen, die aus welchem Grund auch immer nach dem Jahreswechsel lediglich über eine alte Krankenversichertenkarte verfügen, bei der Behandlung in der Arztpraxis ein Problem bekommen", erläutert Florian Lanz, Sprecher des GKV-Spitzenverbandes. „Deshalb haben wir uns mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung darauf verständigt, dass die Ärzte vorübergehend noch die alte Versichertenkarte akzeptieren und auch entsprechend ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen können.“ Inwieweit die einzelnen Praxen davon Gebrauch machten und die alte Karte noch akzeptierten, werde jedoch vermutlich unterschiedlich gehandhabt.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informiert indes darüber, dass Versicherte, die noch keine elektronische Gesundheitskarte erhalten haben, „vorerst die alte Krankenversichertenkarte als Versicherungsnachweis nutzen“ können. Die Karte sei weiterhin gültig und könne in den Praxen eingelesen werden.
Leistungsanspruch besteht auch ohne die neue elektronische Gesundheitskarte
Der GKV-Spitzenverband rät dennoch allen Nachzüglern, die elektronische Gesundheitskarte möglichst schnell bei ihrer Krankenkasse zu beantragen. Zwar bestehe der Leistungsanspruch auch ohne die neue Karte, „das Prozedere des Nachweises und der Abrechnung beim Arzt sind dadurch aber erschwert“. Grundsätzlich gelte die die bisherige Regelung, nach der Ärzte dazu berechtigt sind, eine Privatrechnung an den gesetzlich Versicherten zu stellen, wenn dieser nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Arztbesuch eine gültige elektronische Gesundheitskarte oder einen anderen Nachweis seiner Krankenkasse über den Leistungsanspruch vorlegen könne. Aber: „Wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige elektronische Gesundheitskarte vorgelegt wird, oder wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals ein zum Zeitpunkt der Behandlung bestehender Leistungsanspruch des Versicherten von der zuständigen Krankenkasse nachgewiesen wird, ist der Arzt verpflichtet, die Privatvergütung zurückzuerstatten“, so Lanz.
Angaben des GKV-Spitzenverbandes zufolge verfügen bereits 67 Millionen gesetzlich Versicherte (etwa 95 Prozent aller Versicherten) über die elektronische Gesundheitskarte. Sehr wahrscheinlich seien im Laufe des Sommers, spätestens aber Ende September die Voraussetzungen geschaffen, „dass eine Abrechnung über die alte Krankenversichertenkarte gar nicht mehr zum Tragen kommt", teilt der Verband mit.
Vor Einführung der elektronischen Gesundheitskarte hangelte es Kritik
Vor der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte hagelte es reichlich Kritik, vor allem aufgrund der immensen Kosten, die bis jetzt mit knapp 730 Millionen Euro beziffert werden und das – wie viele Kritiker monieren – ohne nachvollziehbaren Nutzen für den Versicherten.
Die KBV kritisierte vor allem, dass von der ursprünglichen Idee, durch die Karte eine verbesserte Kommunikation zwischen Arzt und Patient zu erreichen, kaum etwas übrig geblieben sei. Es handele sich vielmehr um eine kassenzentrierte Telematikinfrastruktur unter anderem für das Versichertenstammdaten-Management. Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Sicherheit der Datenspeicherung. (ag)
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Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.