BSG: Offene Pflegeheimkosten muss Sozialamt nicht immer begleichen
Die Sozialhilfe muss nicht in jedem Fall für ungedeckte Pflegeheimkosten aufkommen. Hat ein Enkel als Betreuer seiner demenzkranken Oma deren Rente in die eigene Tasche gesteckt, kann der Heimbetreiber deswegen unbezahlte Heimkosten nicht vom Sozialamt nachträglich einfordern, urteilte am Freitag, 12. Mai 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 8 SO 23/15 R).
Im konkreten Fall ging es um nicht gedeckte Pflegeheimkosten in Höhe von 942 Euro für eine demenzkranke Frau. Ihr Enkel war zunächst für sie als Betreuer eingesetzt und regelte auch ihre Geldgeschäfte. Doch von den Rentenzahlungen, die auf ihr Girokonto eingingen, bediente er sich auch selbst. Es kam zu einem dicken Minus auf dem Konto der Frau. Die Heimkosten konnten nicht mehr voll gedeckt werden.
Das Landgericht bescheinigte dem Enkel schließlich, dass dieser zur „Führung des Betreueramtes persönlich ungeeignet“ sei. Es wurde ein neuer Betreuer eingesetzt.
Nach dem Tod der Frau im Januar 2010 beantragte der Träger des Alten- und Pflegeheims beim zuständigen Sozialamt rückwirkend die Übernahme der noch offenen Heimkosten.
Die Behörde lehnte ab. Als Sozialhilfeträger sei man nur verpflichtet, die Kosten für den aktuell bewohnten Wohnraum zu übernehmen. Auch habe man einen Teil der Heimkosten übernommen. Es seien dabei allerdings das erhaltene Pflegewohngeld, Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und die Renteneinkünfte der Frau angerechnet worden.
Das BSG urteilte, dass der Heimträger nicht rückwirkend die Deckung der offenen Heimkosten verlangen kann. Auch wenn das Girokonto der Frau im Minus stand und der Enkel die Renteneinkünfte für eigene Zwecke verwendet hat, begründe dies nicht die Zahlungspflicht des Sozialhilfeträgers. Die Verstorbene und damit auch die klagende Einrichtung müsse sich das treuwidrige Verhalten des Enkels als Bevollmächtigter zurechnen lassen. Die Allgemeinheit sei hier nicht in der Pflicht. fle/mwo
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