OLG Oldenburg: Bei Volladoption ist Interesse der Mutter zu beachten
Oldenburg (jur). Ein volljähriges Kind kann nicht einfach jegliche verwandtschaftliche Brücken zu seinen Eltern abbrechen und sich vom Ex-Partner der Mutter voll adoptieren lassen. Solch eine Volladoption, bei der rechtlich die Familienbande zur Ursprungsfamilie gekappt werden, ist ohne Berücksichtigung der Interessen der Eltern nicht möglich, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in zwei am Dienstag, 11. April 2017, bekanntgegebenen Beschlüssen klar (Az.: 4 UF 175/16).
Im konkreten Fall wollte sich eine 21-jährige Oldenburgerin vom früheren Lebensgefährten ihrer Mutter adoptieren lassen. Da sie gemeinsam mit der Mutter und deren Lebensgefährten von ihrem 15. bis zu ihrem 19. Lebensjahr in einem Haushalt lebte, seien besondere Bande entstanden.
Allerdings strebten die 21-Jährige und der Ex-Partner eine sogenannte Volladoption an. Danach würden die alten Familienbande zur Mutter rechtlich gekappt. Die Tochter könnte dann von ihrer Mutter nichts mehr erben, müsste aber auch im Notfall keinen Elternunterhalt zahlen. Demgegenüber bleiben bei einer „einfachen“ Adoption die Rechte und Pflichten zur ursprünglichen Familie erhalten.
Das OLG lehnte in seinen Beschlüssen vom 10. März 2017 und 27. März 2017 die Volladoption ab. Denn bei dieser müssten nach dem Gesetz auch die Interessen der Mutter berücksichtigt werden. Hier leide die sozialhilfebedürftige Mutter an einer psychischen Erkrankung und Krebs. Die Mutter könnte in Zukunft auf die Hilfe und Unterhalt ihrer Tochter angewiesen sein.
Eine Volladoption, bei der die Familienbande ganz gekappt werden, sei daher nach dem Gesetz nicht möglich. Das Interesse der Mutter am Fortbestand der verwandtschaftlichen Beziehung würde gegenüber dem Interesse der Tochter und des früheren Lebensgefährten an der Adoption überwiegen, so das OLG. Die mögliche „einfache“ Adoption hatte die Tochter nicht beantragt. fle/mwo
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