EuGH: Regelung beschränkt unzulässig den freien Warenverkehr
Luxemburg (jur). Die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel hat in bisheriger Form keinen Bestand. Jedenfalls für Versandapotheken im EU-Ausland ist sie unzulässig, urteilte am Mittwoch, 19. Oktober 2016, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-148/15). Sie führe zu ungerechtfertigten Beschränkungen des freien Warenverkehrs.
Apotheken dürfen in Deutschland Arzneimittel nur zu vorgegebenen Preisen verkaufen. Dieser ergibt sich aus dem vom Hersteller festgelegten Preis plus Zuschlägen, die in einer Verordnung des Bundes (Arzneimittelpreisverordnung) festgelegt sind. Mit diesen Zuschlägen werden die Leistungen des Großhandels und der Apotheken abgegolten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe gilt die Preisbindung auch für Versandapotheken im EU-Ausland; auch Umgehungsversuche sind vor dem BGH gescheitert (Urteil und Beschluss sowie JurAgentur-Meldung vom 26. Februar 2014, Az.: I ZR 72/08 und I ZR 77/09). Deutsche Apotheken dürfen nach BGH-Urteilen aus 2010 ihre Kunden daher allenfalls mit geringen Geschenken, Rabatten oder Bonuspunkten (sogenannte Rx-Boni) im Wert bis etwa einem Euro locken (Urteile vom 9. September 2010, Az.: I ZR 193/07 und I ZR 98/08).
Ziel der Preisbindung ist es, eine flächendeckende Versorgung und auch den Notdienst der Apotheken sicherzustellen. Die Apotheken argumentieren zudem, die Preisbindung schütze akut Kranke, die zu Preisvergleichen ohnehin nicht in der Lage seien.
Der EuGH folgte diesen Argumenten nicht und gab nun der Deutschen Parkinson Vereinigung recht, eine Selbsthilfeorganisation, die chronisch Kranke vertritt. Nach eigenen Angaben hat der Verein 23.000 Mitglieder.
Mit DocMorris hatte die Parkinson Vereinigung Boni ausgehandelt. Ab 2009 erhielten die Mitglieder einen Nachlass von 0,5 Prozent auf den Kaufpreis, auch für Verschreibungspflichtige Medikamente. Wie auch bei anderen Kunden übernimmt die Versandapotheke zudem die Hälfte der Zuzahlung.
Dagegen klagte die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Nach ihrer Ansicht verstoßen die Rabatte gegen die Preisbindung für Arzneimittel.
In erster Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf die Boni verboten. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf legte den Streit dann aber dem EuGH vor und überging so den BGH. Dabei fragte es generell an, ob die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit dem freien Warenverkehr vereinbar ist.
Dies hat der EuGH verneint. Die Preisbindung sei „eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs“.
Zur Begründung verwiesen die Luxemburger Richter auf die große Bedeutung des Versandhandels für Apotheken im EU-Ausland. Er sei für sie der wichtigste oder gar der einzige Zugang zum deutschen Markt. Während örtliche Apotheken auch durch Beratung und andere Serviceleistungen bei ihren Kunden punkten können, sei für Versandapotheken der Preis aber ein besonders wichtiger Wettbewerbsfaktor. Im Ergebnis seien daher die Versandapotheken im EU-Ausland besonders stark von der Preisbindung betroffen.
Zwar seien Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Interesse des Gesundheitsschutzes zulässig. Deutschland habe aber nicht nachgewiesen, dass die Preisbindung notwendig ist, um die angegebenen Ziele zu erreichen.
Wörtlich erklärten die Luxemburger Richter: „Es wurde insbesondere nicht nachgewiesen, inwiefern durch die Festlegung einheitlicher Preise eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sichergestellt werden kann. Im Gegenteil legen einige eingereichte Unterlagen nahe, dass mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln fördern würde, da Anreize zur Niederlassung in Gegenden gesetzt würden, in denen wegen der geringeren Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten.“
Es gebe auch keine Belege dafür, dass ein Preiswettbewerb durch Versandapotheken die Beratungsleistungen und Notdienste der deutschen Apotheken gefährden könnte. Im Gegenteil, so der EuGH: „Es könnte sich auch herausstellen, dass für die traditionellen Apotheken, wenn sie sich einem Preiswettbewerb der Versandapotheken gegenübersehen, sogar ein Anreiz dazu bestünde, mehr Leistungen im Allgemeininteresse wie die Herstellung von Rezepturarzneimitteln anzubieten.“
In jedem Fall würden die Patienten und ihre Krankenkassen von einem Preiswettbewerb profitieren, heißt es abschließend in dem Luxemburger Urteil.
Formal muss nun das OLG Düsseldorf über den Streit entscheiden. Mit dem EuGH-Urteil im Rücken kann es dabei auch von der bisherigen BGH-Rechtsprechung abweichen.
Bei einer Neuregelung könnte Deutschland jedenfalls rechtlich gesehen die Preisbindung für Apotheken in Deutschland beibehalten. Weil das Gesundheitswesen nicht EU-weit harmonisiert ist, können sich nur Apotheken im EU-Ausland auf den Grundsatz des freien Warenverkehrs berufen. Eine „Inländerdiskriminierung“ wäre zulässig (so entsprechend EuGH zur Freizügigkeit, Urteil und JurAgentur-Meldung vom 5. Mai 2011, Az.: C-434/09).
DocMorris begrüßte das Luxemburger Urteil; es sei „Ein guter Tag für Patienten in Deutschland und ganz Europa“. Sie könnten „ab sofort bei der Versandapotheke DocMorris wieder sparen“. Hierfür gebe es nun „eine endgültige Antwort und Rechtssicherheit“, erklärte das Unternehmen im niederländischen Heerlen. mwo
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