Krankenkasse beteiligt sich manchmal an Fahrtkosten zum Arzt
30.07.2014
In bestimmten Fällen beteiligen sich die Krankenkassen in Deutschland auch an Fahrtkosten, die für einen Arztbesuch fällig werden. Allerdings ist dafür Voraussetzung, dass die Patienten mindestens Pflegestufe 2 haben und für eine medizinisch notwendige Behandlung zum Arzt müssen.
Antrag muss vorab gestellt und genehmigt sein
Die Krankenkassen in Deutschland beteiligen sich in bestimmten Fällen auch an den Fahrtkosten zum Arzt. Voraussetzung dafür ist, dass die Patienten mindestens Pflegestufe 2 haben und eine medizinische Behandlung notwendig ist. Laut einer Meldung der Nachrichtenagentur dpa erklärte Michaela Schwabe von der Berliner Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD): „Wer also nur ein Rezept abholen will, muss die Fahrtkosten selbst übernehmen.“ Außerdem zahlt die Kasse nur, wenn ein Antrag bereits vorab gestellt und genehmigt wurde.
Zuzahlung zwischen fünf und zehn Euro
Schwabe empfiehlt: „Für den Antrag sollten Betroffene sich vom Arzt bescheinigen lassen, dass die Behandlung und die Taxifahrt wirklich erforderlich sind.“ Diese Bescheinigung sollte dann bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die Patienten müssen in der Regel zehn Prozent pro Fahrt, mindestens aber fünf und höchstens zehn Euro, zuzahlen. Die jährliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen beträgt zwei Prozent des Bruttoeinkommens. Für chronisch Kranke ist diese Belastungsgrenze niedriger und liegt bei einem Prozent.
Unbedingt Belege aufbewahren
Wenn die Belastungsgrenze erreicht ist, können sich die Patienten für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Dafür reicht ein formloser Antrag bei der Krankenkasse, welcher zusammen mit allen bisherigen Belegen über Zuzahlungen eingereicht wird. Daher ist es wichtig, diese aufzubewahren, ebenso wie – falls vorhanden – ärztliche Bestätigungen, die Auskunft darüber geben, dass und warum eine Behandlung stattgefunden hat.
Bedingungen für Kostenübernahme gesetzlich geregelt
Egal, ob mit dem Taxi, einem privaten Krankentransportunternehmen oder dem Krankenwagen: Patienten können auch bei Transporten in ein Krankenhaus nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass die Fahrtkosten automatisch von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Wie Ann Marini vom GKV-Spitzenverband in Berlin gegenüber dpa vor wenigen Monaten mitteilte, würde der Paragraf 60 des Sozialgesetzbuches (SGB) V regeln, welche Bedingungen für eine Kostenübernahme genau erfüllt sein müssten. (ad)
Bild: Friedrich Frühling / pixelio.de
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Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.