BGH: Regelung ist verfassungsgemäß
Sozial-familiäre Bindungen eines Kindes haben Vorrang vor der leiblichen Vaterschaft. Dass laut Gesetz eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft dann ausscheidet, ist verfassungsmäßig nicht zu beanstanden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 16. November 2017, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: XII ZB 525/16).
Er wies damit den leiblichen Vater eines im Oktober 2013 geborenen Kindes ab. Es lebt in Brandenburg mit der Mutter, einem anderen Mann und einem weiteren gemeinsamen Kind. Der Partner der Mutter hat die Vaterschaft anerkannt.
Der leibliche Vater konnte seine Vaterschaft mit einem Abstammungstest belegen und wollte nun auch die rechtliche Vaterschaft für sich. Schon das Amtsgericht und das Oberlandesgericht Brandenburg wiesen die Klage ab. Laut Gesetz setze die Vaterschaftsanfechtung voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater „keine sozial-familiäre Beziehung besteht“.
Dem schloss sich nun auch der BGH an. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist auch nicht verfassungswidrig, heißt es in dem Karlsruher Beschluss vom 18. Oktober 2017.
Zur Begründung erklärte der BGH, die 2004 eingeführte gesetzliche Regelung gehe auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 zurück (Az.: 1 BvR 1493/96). Darin habe das Bundesverfassungsgericht dem leiblichen Vater die Möglichkeit einer Anfechtung geben wollen, wenn er selbst eine Bindung zu dem Kind hat, der rechtliche Vater aber nicht.
Dem entspreche die gesetzliche Regelung, die bestehende sozial-familiäre Bindungen des Kindes schütze. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg habe die deutsche Regelung gebilligt (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 22. März 2012, Az.: 45071/09 und 23338/09; ähnlich zu Ungarn: Urteil und JurAgentur-Meldung vom 12. Februar 2013, Az.: 48494/06).
2013 hatte das Bundesverfassungsgericht auch den früheren Liebhaber nach einem Seitensprung einer verheirateten Frau abgewiesen; die Einbindung des Kindes in die Familie der Mutter und ihres Ehemannes gingen vor (Beschluss vom 4. Dezember 2013, Az.: 1 BvR 1154/10; JurAgentur-Meldung vom 23. Dezember 2013). mwo/fle
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