Nur geringe Pauschalsteuer auf Einnahmen durch Begleitausstellung
Das Finanzgericht (FG) Münster will gemeinnützigen Patientenorganisationen die Veranstaltung von Kongressen erleichtern. Einnahmen von den Standbetreibern einer am Rande des Kongresses organisierten Ausstellung unterliegen danach einer günstigen Pauschalbesteuerung, wie das FG in einem am Montag, 15. Mai 2017, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 15 K 2127/14 AO). Es ließ aber die Revision zum Bundesfinanzhof zu.
Große Patientenorganisationen veranstalten häufig Kongresse, etwa um ihre Mitglieder und andere Patienten über wichtige medizinische Neuerungen zu informieren. Am Rande solche Kongresse gibt es oft eine Ausstellung, auf der Pharma- und Gerätehersteller den Besuchern ihre Produkte zeigen. Patienten können sich so auch hier einen raschen Überblick verschaffen, und die Patientenvereinigungen können durch die Standgebühren den Kongress teilweise finanzieren.
Der Kongress selbst bleibt als sogenannter Zweckbetrieb steuerfrei, weil er unmittelbar dem Vereinszweck dient. Eine solche Ausstellung gilt aber als Wirtschaftsbetrieb, für die der Verein Körperschaftsteuer entrichten muss. Dabei begünstigt das Gesetz aber Einnahmen gemeinnütziger Vereine durch „Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit (…) stattfindet“. Dann gelten pauschal nur 15 Prozent der Einnahmen als steuerpflichtiger Gewinn. Klassisches Beispiel hierfür ist die Trikot- und Bandenwerbung im Sport.
Im Streitfall veranstaltet die Patientenvereinigung alle zwei Jahre einen medizinischen Kongress und dazu eine Ausstellung, insbesondere für Pharmaunternehmen. Bei dem Kongress im Jahr 2011 nahm der Verein knapp 40.000 Euro Standgebühren ein und veranschlagte entsprechend knapp 6.000 Euro (15 Prozent) als Gewinn.
Das Finanzamt wollte die Einnahmen regulär besteuern. Denn der Verein habe keine „Werbung für Unternehmen“ betrieben, sondern habe lediglich Standflächen bereitgestellt, auf denen die Unternehmen selbst für sich werben können. Das Finanzamt stützte sich dabei auf ein entsprechendes Urteil des FG Hamburg vom 16. Juni 2006 (Az.: 2 K 10/05).
Dem widersprach nun das FG Münster und stellte die Standgebühren den unmittelbaren Werbeeinnahmen gleich. In beiden Fällen liege der Sachverhalt ähnlich. Im Sport könne es die Trikot- und Bandenwerbung nur geben, weil steuerbegünstigte Sportveranstaltungen stattfinden. Entsprechend sei hier die Herstellerausstellung nur mit dem steuerbegünstigten Kongress denkbar, weil die Standbetreiber die Kongressbesucher ansprechen wollen.
Wegen des Widerspruchs zu dem Hamburger Urteil ließ das FG Münster allerdings gegen dieses Urteil vom 22. März 2017 die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu. mwo/fle
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