BFH: Privatversicherten wird so erlangte Erstattung voll angerechnet
Privat Krankenversicherte, die mit dem Ziel einer Beitragserstattung Krankheitskosten selbst bezahlen, haben davon steuerliche Nachteile. Denn die selbst bezahlten Kosten können nicht als steuermindernde Sonderausgaben geltend gemacht werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 11. April 2018, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: X R 3/16). Dagegen sind die Sonderausgaben aber um die Beitragserstattung zu verringern.
Viele private Krankenkassen gewähren ihren Versicherten eine Beitragsrückerstattung, wenn sie in einem Kalenderjahr keinerlei Leistungen beanspruchen. Aus steuerlichen Gründen ist dies aber nicht immer lohnend, wie das jetzt schriftlich veröffentlichte BFH-Urteil vom 29. November 2017 zeigt.
Der Kläger trug 2012 Krankheitskosten in Höhe von 564 Euro selbst. Von seiner privaten Krankenversicherung erhielt er im Folgejahr eine Beitragserstattung von 741 Euro.
Für das Steuerjahr 2013 zog das Finanzamt die Erstattung von den steuermindernden Krankenkassenbeiträgen ab. Ohne Erfolg machte der Kläger geltend, im Gegenzug müssten seine selbst getragenen Krankheitskosten berücksichtigt werden, weil die Eigenleistung ursächlich für die Erstattung gewesen sei.
Doch schon das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart wies die Klage ab (Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: 6 K 864/15; JurAgentur-Meldung vom 21. Oktober 2016).
Dem ist nun auch der BFH gefolgt. Danach sind nur solche Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar, „die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und letztlich der Vorsorge dienen“. Hier habe der Versicherte seine Krankenbehandlung aber nicht selbst bezahlt, um den Versicherungsschutz, sondern nur um die Beitragserstattung zu erlangen.
Gegebenenfalls können Krankheitskosten allerdings als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Diese wirken sich aber erst steuermindernd aus, wenn eine „zumutbare Belastung“ überschritten ist. Deren Höhe hängt vom Einkommen und der Zahl der Kinder ab und liegt zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte.
Im konkreten Fall war die entsprechende Schwelle nicht überschritten. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen komme daher ebenfalls nicht in Betracht, so der BFH.
Zuvor hatte der BFH bereits entschieden, dass bei einer privaten Krankenversicherung mit Selbstbehalt dieser Eigenanteil nicht zu den Sonderausgaben zählt (Urteil vom 1. Juni 2016, Az.: X R 43/14; JurAgentur-Meldung vom 2. November 2016). mwo/fle
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