FG Stuttgart: Privatversicherten wird Erstattung voll angerechnet
Privat Krankenversicherte, die mit dem Ziel einer Beitragserstattung Krankheitskosten selbst bezahlen, haben davon steuerliche Nachteile. Das Finanzamt kann die steuermindernden Sonderausgaben entsprechend der Beitragserstattung kürzen, ohne im Gegenzug die selbst bezahlten Kosten zu berücksichtigen, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 25. Januar 2016 entschied (Az.: 6 K 864/15). Der Streit ist bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) in München anhängig.
Viele private Krankenkassen gewähren ihren Versicherten eine Beitragsrückerstattung, wenn sie in einem Kalenderjahr keinerlei Leitungen beanspruchen. Aus steuerlichen Gründen ist dies aber nicht immer lohnend, wie der Stuttgarter Fall zeigt.
Der Kläger trug 2012 Krankheitskosten in Höhe von 564 Euro selbst. Von seiner privaten Krankenversicherung erhielt er im Folgejahr eine Beitragserstattung von 741 Euro.
Für das Steuerjahr 2013 zog das Finanzamt die Erstattung von den steuermindernden Krankenkassenbeiträgen ab. Ohne Erfolg machte der Kläger geltend, im Gegenzug müssten seine selbst getragenen Krankheitskosten berücksichtigt werden, weil dies ursächlich für die Erstattung gewesen sei.
Das FG Stuttgart gab in dem Streit nun dem Finanzamt recht. Die vom Kläger gewünschte Verrechnung setze voraus, dass Gesundheitsausgaben, ebenso wie die Krankenversicherungsbeiträge, steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Das sei aber nicht der Fall. Sie könnten nur bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden.
Außergewöhnliche Belastungen wirken sich allerdings erst steuermindernd aus, wenn eine „zumutbare Belastung“ überschritten ist. Diese hängt vom Einkommen und der Zahl der Kinder ab und liegt zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte. Nach dem Stuttgarter Urteil wirken sich die selbst getragenen Krankheitskosten daher nur steuermindernd aus, wenn diese Schwelle durch anderweitige außergewöhnliche Belastungen überschritten wird.
Der Kläger hat hiergegen Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt (dort Az.: X R 3/16). mwo
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