Fitnessstudio-Sonderkündigungsrecht muss sein
29.12.2014
In vielen Fitnessstudios kann man nur trainieren, wenn man längerfristige Verträge abschließt. Oft liegt die Mindestlaufzeit bei zwölf Monaten. Menschen, die ernsthaft krank werden, können oder sollen jedoch oft keinen Sport mehr betreiben. Ein Gericht urteilte nun, dass Fitnessstudios dann ein Sonderkündigungsrecht gewähren müssen.
Keine unangemessene Benachteiligung
Verträge im Fitnessstudio werden meist mit einer Mindestlaufzeit von zwölf oder 24 Monaten abgeschlossen. In vielen Fällen können oder sollen Menschen jedoch keinen Sport mehr betreiben, wenn sie ernsthaft krank werden. Wie die Nachrichtenagentur dpa berichtet, urteilte das Landgericht Rostock nun, dass Fitnessstudios in solchen Fällen ein Sonderkündigungsrecht gewähren müssen. Durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Fitnessstudio-Verträgen dürfen Verbraucher demnach nicht unangemessen benachteiligt werden.
Sonderkündigungsrecht bei längerfristiger Sportuntauglichkeit
So ist es den Angaben zufolge nicht ohne weiteres zulässig, Mitgliedern bei nachgewiesener, längerfristiger Sportuntauglichkeit das Recht zur Sonderkündigung zu verwehren. Die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern war gegen entsprechende Vertragsklauseln vor das Landgericht Rostock gezogen (Az.: 3 O 528/14). Wie es heißt, verlangte ein Fitnessstudio von den Mitgliedern bei voraussichtlich längerer Sportuntauglichkeit ein ärztliches Attest, aus dem sich die voraussichtliche Ausfalldauer ergibt. Der dpa-Meldung zufolge sollte dieses spätestens eine Woche nach Beginn der Sportuntauglichkeit vorgelegt werden.
Fitnessstudio änderte Klauseln freiwillig
In den Geschäftsbedingungen hieß es weiter: „In diesem Fall verlängert sich die Mitgliedschaft entsprechend der gewährten Auszeit. Dies entbindet das Mitglied jedoch nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.“ Die Verbraucherschützer kritisierten, dass dadurch dem Mitglied keine Möglichkeit eingeräumt werde, trotz Sportuntauglichkeit, beispielsweise auch wegen einer Schwangerschaft, den Vertrag endgültig zu kündigen. Wie die Agentur berichtet, änderte das betroffene Fitnessstudio seine Klauseln freiwillig, ohne die Entscheidung des Gerichts abzuwarten.
Keine außerordentliche Kündigung bei vorher bekannter Erkrankung
Allerdings kann ein Fitnessstudio-Vertrag nicht aufgrund einer chronischen Krankheit gekündigt werden, wenn die Erkrankung bereits vor Vertragsschließung bekannt war und der Kunde mit dem Betreiber keine gesonderte Vereinbarung schloss. Dies urteilte das Amtsgericht München vor einigen Jahren (Az: 213 C 22567/11). Demnach ist eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudios aufgrund einer chronischen Erkrankung nicht möglich, wenn der Vertragsnehmer bereits vor dem Vertragsschluss von der Krankheit in Kenntnis gesetzt war. (ad)
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