OLG Karlsruhe weist Klage gegen Chirurg und Versicherung ab
Karlsruhe (jur). Im Streit um die mit billigem Industriesilikon gefüllten Brustimplantate des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) haben Frauen nun auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe eine Niederlage erlitten. Nach dem am Donnerstag, 21. April 2016, veröffentlichten Urteil vom Vortag müssen weder die Ärzte noch der Versicherer von PIP haften (Az.: 7 U 241/14).
PIP hatte seine Implantate zehntausendfach weltweit verkauft. Das Herstellungsverfahren war vom TÜV Rheinland zertifiziert worden, so dass die Produkte das europäische „CE“-Siegel tragen konnten.
Nach einer Schätzung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) haben sich in Deutschland rund 6.000 Frauen PIP-Implantate einsetzen lassen. Nachdem sich Berichte über geplatzte und undichte Silikonkissen häuften, stoppten die französischen Behörden im April 2010 den Vertrieb.
Laut BfArM haben sich bis Ende 2013 insgesamt 46 Prozent aller in Deutschland eingesetzten Implantate als mangelhaft erwiesen. Da sich nicht vorhersagen lässt, ob und wann es Probleme mit den Implantaten gibt, empfiehlt die Behörde betroffenen Frauen seit Anfang 2012, PIP-Implantate wieder entfernen zu lassen.
Um hierfür die Kosten aufzubringen, haben zahlreiche Frauen verschiedenste Schadenersatzklagen eingereicht. Mit einem bundesweit beachteten Urteil hatte das Landgericht Karlsruhe am 25. November 2014 eine Haftung sämtlicher infrage kommender Gegenparteien verneint (Az.: 2 O 25/12, JurAgentur-Meldung vom Folgetag).
Dies hat das OLG nun bezüglich des Schönheitschirurgen sowie des PIP-Haftpflichtversicherers bestätigt. Die Klage gegen den TÜV Rheinland hatte das OLG zuvor abgetrennt; das Ergebnis steht noch aus.
Der behandelnde Schönheitschirurg habe die Klägerin darüber aufgeklärt, dass Silikonimplantate eine begrenzte Haltbarkeit haben, üblich zehn bis 15 Jahre. Die besonderen Probleme bei den PIP-Implantaten seien damals noch nicht bekannt gewesen, weshalb dem Arzt diesbezüglich kein Vorwurf zu machen sei, befanden die Karlsruher Richter.
Die Klage gegen den Haftpflichtversicherer habe das Landgericht nach französischem Recht behandeln müssen. Die dort vorgesehenen Haftungsbeschränkungen seien auch EU-rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht habe das Landgericht daher auch hier die Klage abgewiesen, so das OLG. (mwo/fle)
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