LSG Mainz: Friseur beging mit Haarverlust keinen tätlichen Angriff
(jur). Wer schön sein will, vertraut sich auch schon mal dem Friseur an. Führt eine Friseurbehandlung zu einem dauerhaften Haarverlust, besteht allerdings kein Anspruch auf eine staatliche Opferentschädigung, stellte das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag, 12. Mai 2016, bekanntgegebenen Beschluss klar (Az.: L 4 VG 4/15 B). Die Mainzer Richter lehnten damit den Antrag einer „Friseurgeschädigten“ auf Prozesskostenhilfe ab.
Vor Gericht zog eine Frau, die sich in einer Friseur-Filiale des Lizenzunternehmens „Hairkiller“ blondieren lassen wollte. Ein Mitarbeiter brachte Wasserstoffperoxid als Haarfärbemittel auf die Haare der Klägerin auf – und da fing es auch schon an zu Kribbeln und zu Jucken. Doch der „Hairkiller“-Mitarbeiter ließ das Mittel weiter einwirken, ohne die individuelle Unverträglichkeit ihrer Kundin zu erkennen.
Statt vollem blonden Haar führten die Behandlung und eine spätere Infektion im Krankenhaus schließlich zum dauerhaften Haarverlust. Auf dem Kopf der Klägerin wuchsen in der Größe etwa einer Mönchstonsur keine Haare mehr.
Die Frau beantragte daraufhin beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine staatliche Opferentschädigung.
Die Behörde lehnte dies ab, da der „Hairkiller“-Mitarbeiter keinen vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff begangen habe. Der Haarverlust sei aus fahrlässigen Gründen entstanden.
Dagegen wollte die Frau klagen, und so beantragte sie Prozesskostenhilfe. Sowohl das Sozialgericht als auch nun das LSG Mainz lehnten dies ab. Ein bedingter Vorsatz, dass der Friseur die Kundin verletzen wollte, sei nicht erkennbar. Es sei geradezu abwegig anzunehmen, dass der Friseur eine Schädigung der Klägerin bewusst in Kauf genommen habe, heißt es in der Entscheidung vom 21. April 2016. Ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff als Voraussetzung für eine Opferentschädigung liege nicht vor. (fle/mwo)
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