Verwaltungsgericht Neustadt: schon einmaliger Konsum reicht aus
Neustadt/Weinstraße (jur). Auch nur geringe Restmengen Amphetamin im Blut rechtfertigen den Entzug des Führerscheins. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem am Mittwoch, 27. April 2016, bekanntgegebenen Beschluss klargestellt (Az.: 1 L 269/16.NW). Laut Fahrerlaubnisverordnung seien Auto- und Motorradfahrer schon nach einmaligem Konsum der „harten Droge“ ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs.
Im konkreten Fall war ein Mann mit seinem Motorrad in eine Polizeikontrolle geraten. Wegen Drogenverdachts wurde eine Blutprobe genommen. Darin wurde Amphetamin in einer Konzentration von 0,018 Milligramm je Liter festgestellt. Amphetamin ist eine illegale, synthetisch hergestellte Droge, als Mischung verschiedener Amphetamine bekannt auch unter der Bezeichnung „Speed“. Das Pulver wird meist durch die Nase „gesnieft“.
Ein Gutachter führte dazu aus, dass auch geringe Mengen Amphetamin eine „Restwirkung“ entfalten können. Gerade in der Abklingphase könne es zu „schweren psychophysischen Erschöpfungszuständen“ kommen.
Die Fahrerlaubnisbehörde zog daraufhin den Führerschein des Mannes ein. Nach erfolglosem Widerspruch zog der Motorradfahrer vor Gericht und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Dabei erklärte er, er habe sich bei einem Festival nach erheblichem Alkoholkonsum dazu verleiten lassen, kurz an einer „Linie“ Amphetamin zu ziehen. Bewusst sei er danach fünf Tage lang nicht Auto oder Motorrad gefahren, damit sich die Droge abbauen kann.
Wie schon die Fahrerlaubnisbehörde ließ sich nun auch das Verwaltungsgericht Neustadt dadurch nicht beeindrucken. Nach den einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung führe bereits die einmalige Einnahme einer „harten Droge“ wie Amphetamin zur „Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr“. Das gelte auch dann, wenn der Betreffende gar nicht unter dem Einfluss der Droge gefahren ist. Grund für diese strenge Regelung sei die hohe Gefährlichkeit der Droge.
Daher komme es hier auch nicht darauf an, dass im Blut des Motorradfahrers nur noch sehr wenig Amphetamin festgestellt wurde, betonte das Verwaltungsgericht in seinem jetzt bekanntgegebenen Beschluss vom 20. April 2016. (mwo/fle)
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