Verwaltungsgericht Mainz: Auch wegen nachlassender Leistung zulässig
Mainz (jur). Die Erbkrankheit Chorea Huntington kann zu einem Entzug des Führerscheins führen. Nicht nur das Risiko unwillkürlicher Bewegungen, sondern auch die nachlassende Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit können dies rechtfertigen, wie das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Montag, 26. Juni 2017, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 3 K 638/16.MZ).
Bei der über 70 Jahre alten Klägerin war 2012 Chorea Huntington diagnostiziert worden. Diese auf deutsch auch „erblicher Veitstanz“ genannte Krankheit führt zur Zerstörung von Hirnbereichen, die mit für die Muskelsteuerung verantwortlich sind. Dies führt zu unkontrollierten Muskelbewegungen, aber auch zu einer Beeinträchtigung intellektueller Fähigkeiten und der Merkfähigkeit.
Die Zahl der Betroffenen in Deutschland wird auf 10.000 geschätzt. Im Streitfall hatte die Frau noch weitere Erkrankungen, unter anderem das Restless-Legs-Syndrom (RLS), ein starker und oft auch unkontrollierter Bewegungsdrang der Beine.
2014 fuhr die Frau mit ihrem Auto auf einen Wohnwagen auf. Bei einer Überprüfung der Fahreignung zeigten sich zunächst unkoordinierte zuckende Bewegungen. Ein ärztlicher Gutachter stellte zudem „massive Leistungsbeeinträchtigungen“ fest und kam zu dem Ergebnis, dass die Frau nicht mehr zum Autofahren geeignet sei.
Dem folgte das Verwaltungsgericht. Zur Begründung erklärten die Mainzer Richter, Chorea Huntington sei ein schweres Nervenleiden. Es schließe das Führen von Lastern sofort aus, Fahrten mit Auto oder Motorrad seien nur in leichten Fällen noch erlaubt.
Die Frau hatte argumentiert, ihr Chorea Huntington sei noch in einem leichten Stadium. Ihre Bewegungsunruhe lasse das Autofahren noch zu.
Das Verwaltungsgericht entnahm dem Gutachten anderes, letztlich könne dies aber dahinstehen. Denn jedenfalls sei „die erforderlich psychophysische Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben“. In allen getesteten Bereichen – etwa Belastbarkeit, Orientierung, Reaktionsfähigkeit sowie Konzentration und Aufmerksamkeit – habe sie die Mindestvorgaben nicht erfüllt. Erschwerend komme hier noch die fehlende Einsichtsfähigkeit der Frau hinzu.
Zum Schutz der Allgemeinheit sei der Frau daher zu Recht der Führerschein abgenommen worden, so das Verwaltungsgericht Mainz in seinem Urteil vom 14. Juni 2017. mwo/fle
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