VGH Mannheim: Fehlende Fahreignung steht auch ohne Gutachten fest
Wer einräumt, Gelegenheitskonsument von Amphetaminen zu sein, muss seinen Führerschein abgeben. Amphetamine zählten zu den „harten Drogen“ betonte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem am 14. Oktober 2016 veröffentlichten Urteil vom 27. Juli 2016 (Az.: 10 S 1880/15). Hier reiche bereits der einmalige Konsum für den Führerscheinentzug aus. Bei einem Gelegenheitskonsumenten stehe daher „ein die Fahreignung ausschließender Konsum von Amphetamin fest“, ein Gutachten sei entbehrlich.
Amphetamin ist eine illegale, synthetisch hergestellte Droge, als Mischung verschiedener Amphetamine bekannt auch unter der Bezeichnung „Speed“. Das Pulver wird meist in einer Linie ausgestreut und mit einem Röhrchen durch die Nase „gesnieft“.
Wegen des Verdachts des Drogenhandels hatte es beim Kläger eine Hausdurchsuchung gegeben. In der Wohnung fanden die Polizisten neben verpackten Drogen auch eine fertig vorbereitete „Linie“ mit daneben liegendem Röhrchen vor. Darauf angesprochen meinte der Kläger, er sei Gelegenheitskonsument von Amphetamin.
Die Führerscheinbehörde zog daraufhin die Fahrerlaubnis ein. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Zwar reiche allein der Besitz von Drogen für den Führerscheinentzug noch nicht aus. Hier stehe aber nach den eigenen Angaben des Klägers fest, dass er zumindest gelegentlich Amphetamin konsumiert. Dieses bei der Wohnungsdurchsuchung gemachte Eingeständnis sei auch für die Führerscheinbehörde verwertbar.
Bei den Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz könne – abgesehen von Cannabis – bereits nach einmaligem Konsum der Führerschein eingezogen werden. Damit stehe hier die fehlende Fahreignung fest. Ein Gutachten sei daher entbehrlich. Auch darauf, ob der Drogenkonsument mit erhöhten Amphetaminwerten Auto gefahren ist, komme es nicht an.
Einen so eingezogenen Führerschein können Autofahrer wiedererlangen, wenn sie nachweisen, dass sie durchgehend ein Jahr lang keine Drogen mehr genommen haben. mwo
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