Der Bundesgerichtshof hat entschieden, das die GEMA keinen Anspruch auf Gebühren geltend machen kann, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis Musik abspielt. Es handele sich nicht um eine “öffentliche Wiedergabe”.
Der Bundesgerichtshof hat sich einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. März 2012 (Az.: C-135/10) angeschlossen, wonach die Tonträgerindustrie grundsätzlich keinen Anspruch auf Gebühren geltend machen kann, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis Musik abspielt. Die Begründung: Bei der Musik in einer Zahnarztpraxis handele es sich nicht um eine “öffentliche Wiedergabe” im Sinne des europäischen Rechts.
Mit seinem Urteil vom 18. Juni 2015 – I ZR 14/14 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist. Diese Entscheidung dürfte auch für andere Praxen gelten, soweit es um die Behandlung einzelner Patienten geht. Die Richter entschieden einen Streit zwischen einem Zahnarzt und der GEMA – der Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte.
Heilpraktiker könnten daher nun ihre GEMA-Lizenzverträge, die unter dem Eindruck der „alten“ Rechtslage abgeschlossen wurden, unter Berufung auf die genannten Urteile wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ohne Frist kündigen. Es bleibt allerdings eine Restrisiko, weil das EuGH-Urteil eine Einzelfallentscheidung war und eine andere Kammer des EuGH durchaus in einem weiteren Fall, der ähnlich aber nicht gleich gelagert ist, zu einem ganz anderen Urteil kommen könnte. Deshalb sollten Sie in Zukunft die Berichterstattung in den Medien oder in unserem Newsletter verfolgen, ob sich die Rechtsgrundlage nicht irgendwann wieder ändert.
Die Kündigung ist zwingend vor Einstellung der Zahlungen oder Aufkündigung einer Einzugsgenehmigung vorzunehmen, sonst besteht weiterhin Zahlungspflicht. (pm)
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