Schon der ständige Kontakt mit Blut erhöht das Risiko für eine Hepatitis-C-Virusinfektion. Dementsprechend ist eine entsprechende Infektion bei jemandem, der für die intravenöse Blutabnahme im Blutspendedienst verantwortlich ist, als Berufskrankheit anzuerkennen. Zu diesem Urteil ist nun das Hessische Landessozialgericht gekommen. Eine ehemalige Krankenschwester aus Offenbach hatte geklagt, nachdem die Berufsgenossenschaft die Anerkennung abgelehnt hatte.
Krankheit wird nur selten durch sexuelle Kontakte übertragen
Wie das Landessozialgericht Hessen mitteilt, sei die 58-Jährige “bei ihrer Tätigkeit als Krankenschwester im Blutspendedienst einem besonders erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen”. Denn die Hepatitis-C-Viren würden überwiegend unter Umgehung des Darmtraktes in den Körper gelangen (parenteral) und nur in seltenen Fällen durch sexuelle Kontakte übertragen. Im Bereich der Heilberufe käme es überwiegend durch Blut bzw. Blutprodukte infolge von Nadelstichverletzungen zu einer Infektion – hier betrage das Ansteckungsrisiko „bei Verletzung mit einer nachweislich bei einem infektiösen Patienten gebrauchten Nadel [.] bei Hepatitis C ca. 3 %“, so die Mitteilung weiter.
Klägerin arbeitete fünf Jahre bei Blutspendedienst
Die Klägerin hatte als ausgebildete Krankenschwester von 1987 bis 1992 bei einem Blutspendedienst die intravenöse Blutabnahme durchgeführt und im Anschluss als Steuerfachangestellte gearbeitet. 2004 wurden bei ihr eine vergrößerte Leber und Hepatitis-C festgestellt, woraufhin die Offenbacherin die Anerkennung als Berufskrankheit beantragte. Denn nach eigenen Angaben habe sie während ihrer Arbeit bei der Blutspende monatlich ca. 400 Blutabnahmen durchgeführt und dabei teilweise auch Verletzungen durch die Nadel davon getragen.
Doch die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass vorliegende Studien kein erhöhtes Risiko für eine Gelbsucht Beschäftigten im Gesundheitsdienst zeigen würden. Dem widersprach der 3. Senat des Hessischen Landessozialgericht in seinem Urteil und verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit sowie zu einer Entschädigung der Klägerin (AZ L 3 U 132/11). Eine Revision wurde laut dem Gericht nicht zugelassen. (nr)
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