Landesarbeitsgericht: Schwangere Schwangerschaftsvertretung muss nicht sagen, dass sie schwanger ist
07.12.2012
In einem Urteil hat das Landesarbeitsgericht in Köln die Rechte einer schwangeren Angestellten gestärkt, die selbst als Schwangerschaftsvertretung eine befristete Stelle angetreten hatte. Ihre Schwangerschaft hatte die Klägerin vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nicht dem Arbeitgeber mitgeteilt. Erst als der Arbeitsvertrag unterschrieben war, unterrichtete die Betroffene den Chef. Daraufhin wurde die Arbeitnehmerin entlassen.
Das Landesarbeitsgericht Köln urteilte: Es gibt bei Schwangeren keine Ausnahme für befristete Verträge. Eine Frau, die eine befristete Stelle als Schwangerschaftsvertretung antritt, muss nicht vorher sagen, dass sie selbst schwanger ist. Die Arbeitsrichter orientierten sich bei dem Urteil an dem Antidiskriminierungsgesetz. Demnach darf eine Schwangerschaft nicht im Grundsatz zu einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts führen. "Eine schwangere Frau braucht deshalb auch weder von sich aus noch auf entsprechende Fragen vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft offenbaren", so die Richter. „Die Frage nach einer Schwangerschaft wird grundsätzlich als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 AGG bewertet.“
Dabei stellt ein befristeter Arbeitsvertrag keine Ausnahme. In dem verhandelten Fall sei eine Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber aufgrund einer angeblichen Täuschung nicht wirksam. „Eine schwangere Frau braucht deshalb auch weder von sich aus noch auf entsprechende Frage vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft zu offenbaren.“ Das gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 4. Oktober 2001 – C-109/00) auch dann, wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann.
Verhandelt wurde der Fall einer Rechtsanwaltsfachangestellten. Die werdende Mutter wurde von einer Anwaltskanzlei im Januar 2012 aufgrund einer „arglistigen Täuschung“ entlassen. Die Angestellte klagte gegen die Anfechtung des Arbeitsvertrages und konnte bereits in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht obsiegen.
Offen blieb jedoch, ob in Fällen eines dauerhaften Beschäftigungsverbots aufgrund einer Schwangerschaft eine Ausnahme gemacht würde. Ein solches Verbot lag in dem konkreten Fall nicht vor. Die Klägerin hatte bis zur Anfechtung bei dem Arbeitgeber gearbeitet und unterlag keinem Beschäftigungsverbots. (Landesarbeitsgericht Köln Aktenzeichen: 6 Sa 641/12)
Bild: Templermeister, Pixelio.de
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