Darum wird der Alkoholkater nun als Krankheit eingestuft
Dröhnende Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel: Nach einer feucht-fröhlichen Nacht kommt es schon mal vor, das man mit einem schlimmen Kater aufwacht. Manche versuchen, die Beschwerden mit reichlich Mineralwasser, Fruchtsaftschorlen oder einem sauer-salzigen “Kater-Frühstück“ zu bekämpfen. Doch es gibt auch Menschen, die dann auf Nahrungsergänzungsmittel setzen, die damit werben, gegen bzw. bei einem Kater zu helfen. Doch solche Werbeaussagen sind laut einem aktuellen Gerichtsurteil verboten.
Einem aktuellen Gerichtsurteil zufolge darf ein Nahrungsergänzungsmittel nicht mit der Werbeaussage, einem Alkoholkater vorzubeugen beziehungsweise seine Folgen zu mindern, beworben werden. Solche Werbeaussagen verstoßen laut dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) gegen das Verbot, Lebensmitteln krankheitsbezogene Eigenschaften zuzuweisen. Das Gericht befand, dass es sich bei einem Kater um eine Krankheit handelt.
Nahrungsergänzungsmittel mit Aussagen wie „Anti Hangover Shot“
Wie das OLG Frankfurt am Main in einer Mitteilung erklärt, vertreibt und bewirbt die Beklagte zwei Nahrungsergänzungsmittel, deren Verzehr dem Entstehen eines Katers nach Alkoholkonsum vorbeugen beziehungsweise die Wirkungen des Katers lindern soll. Den Angaben zufolge sind die Produkte in Form eines pulverförmigen Sticks („Drink“) und einer trinkfähigen Mischung („Shot“) erhältlich.
Die Produkte werden von der Beklagten umfangreich beworben, unter anderem mit den Aussagen: „Anti Hangover Drink“ bzw. „Anti Hangover Shot“, „Natürlich bei Kater“, „Mit unserem Anti-Hangover-Drink führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“.
Laut dem OLG ist der Kläger ein Verein, zu dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung der Regel des unlauteren Wettbewerbs gehört. Der Verein wendet sich gegen zahlreiche Werbeaussagen der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die hiergegen gerichtete Berufung hat auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung
Das OLG betont unter Verweis auf Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV):„Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen.“ Eine Aussage sei dann krankheitsbezogen, wenn sie direkt oder indirekt den Eindruck vermittele, dass das beworbene Lebensmittel zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit beitrage.
Hier suggerierten die untersagten Aussagen den „angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich vornehmlich um junge Verbraucher handelt, die beim Feiern Alkohol konsumieren, das beworbene Produkt sei zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet bzw. könne einem Kater vorbeugen“, so das Gericht.
Für den Kater gibt es einen medizinischen Fachbegriff
Bei einem „Kater“ beziehungsweise „Hangover“ handele es sich auch um eine Krankheit. Im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes sei der Begriff weit auszulegen. „Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen“, fasst das OLG Frankfurt am Main zusammen und konkretisiert „auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit, die geheilt, dass es beseitigt oder gemindert werden kann und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt, rechnet zum Begriff der Krankheit“. So seien beispielsweise Kopfschmerzen eine Krankheit, nicht aber natürliche physiologische Zustände.
Der Kater werde hier mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz beschrieben. Derartige Symptome lägen außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers. „Sie treten nicht als Folge des natürlichen „Auf und Ab“ des Körpers, sondern infolge des Konsum von Alkohol, einer schädlichen Substanz, ein“, begründet das Gericht. Dass die Symptome regelmäßig von selbst verschwinden und keiner ärztlichen Behandlung bedürften, sei nicht maßgeblich. Den Angaben zufolge bestätigen die von der Beklagten vorgelegten Gutachten die Einschätzung, dass es sich beim Kater um eine Krankheit handele. Dafür spreche auch, dass es für den Kater einen medizinischen Fachbegriff, nämlich „Veisalgia“, gebe.
Die Beklagte könne sich auch nicht drauf berufen, dass ihre Werbung eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe in Form eines nach dem Anhang der Health Claim-VO (HCVO) genehmigten Claims darstelle, denn der von ihr in Bezug genommene Claim habe mit der hier geschilderten Katersymptomatik nichts zu tun. Die Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig. (ad)
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