Neues Gerichtsurteil: Impfschaden ist kein Arbeitsunfall
Eine Mitarbeiterin, die nach einer vom Arbeitgeber angebotenen Grippeschutzimpfung einen Impfschaden erlitt, ist vor Gericht gezogen. Die Richter haben nun entschieden, dass die Frau keinen Anspruch auf Anerkennung ihres Schadens als Arbeitsunfall hat.
Impfschaden nach Grippeimpfung
Darüber, ob eine Grippe-Impfung sinnvoll ist, streiten sich Gesundheitsexperten und Laien. Eine Bochumer Museumsmitarbeiterin hat sich dafür entschieden und dabei einen Impfschaden erlitten. Nach einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung erkrankte die Frau an dem Guillain-Barré-Syndrom, bei dem es unter anderem zu einem Taubheitsgefühl in den Beinen kommt. Die Angestellte verklagte daraufhin die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls, ist nun mit ihrer Klage jedoch vor dem Dortmunder Sozialgericht gescheitert. In Deutschland gibt es seit Jahren eine Berufskrankheiten-Liste des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Keine höhere Ansteckungsgefahr
Die Richter entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung ihres Impfschadens als Arbeitsunfall habe (Az.: S 36 U 818/12). Medienberichten zufolge war ihr die betriebsärztliche Impfung von ihrem Arbeitgeber angeboten worden. Die Frau habe sich angesichts des Publikumsverkehrs im Museum vor einer Ansteckungsgefahr schützen wollen. Laut den Richtern komme die Anerkennung eines Arbeitsunfalls aber nur in Betracht, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich mache. Dies sei bei der Klägerin im Museum jedoch nicht der Fall gewesen. Sie habe zwar Kontakt zu Besuchergruppen gehabt, doch die Ansteckungsgefahr sei nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich etwa beim Einkaufen. (ad)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.