Klage abgewiesen: Heilpraktiker-Kosten werden nicht von Krankenkassen übernommen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Klage eines chronisch erkrankten Mannes zurück, der vor Gericht das Recht für eine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkasse für eine Behandlung in einem Naturheilzentrum einfordern wollte. Das Gericht entschied, dass dieses Recht zugelassenen Ärztinnen und Ärzten vorbehalten bleibt.
Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen umfasst zum Beispiel die Behandlungskosten durch einen Arzt oder Psychotherapeut. Doch was gilt, wenn Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker eine Patientin, beziehungsweise einen Patienten behandeln?
Ein Gericht entscheidet
Die Krankenkasse muss für die Behandlung nicht bezahlen, die von einer Heilpraktikerin in einem Naturheilzentrum durchführt wurde (aus Datenschutzgründen wird die Heilpraxis als Naturheilzentrum „I.“ in J. bezeichnet). Das gilt auch, obwohl der Kläger bereits lange eine chronische Erschöpfung zeigte und sich erst nach erfolgloser Arztsuche an das Naturheilzentrum wendete. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Urteil (Az.: L 4 KR 470/19), über das der Deutsche Anwaltverein (DAV) berichtet.
Antrag nach erfolgloser Arztsuche
In dem verhandelten Fall beantragte ein Mann bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für die Behandlung seines Erschöpfungssyndroms im Naturheilzentrum. Der Patient hat schon länger eine chronische Erschöpfung, allergisches Asthma, Tinnitus und eine Nierenerkrankung.
Seinen Antrag begründete der Mann damit, dass seine Erkrankung besonders schwer sei und es in Deutschland keine Kassenärzte gäbe, die eine passende Behandlung durchführen könnten. Die Heilpraktikerin im Naturheilzentrum sei hingegen darauf spezialisiert.
Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker seien nicht berechtigt, ihre Leistungen über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abzurechnen. Dies sei nur zugelassenen Ärzten vorbehalten. Dagegen klagte der Mann.
Gericht gibt Krankenkasse recht
Das Landessozialgericht entschied, die Krankenkasse muss die Behandlung im Naturheilzentrum nicht bezahlen. Der Leistungskatalog der GKV umfasse keine Behandlung durch Heilpraktiker. Zwingende Voraussetzung dafür sei die Approbation des Behandlers. Auch bei erfolgloser Arztsuche sei eine ärztliche Zulassung nicht verzichtbar. (vb/Quelle: dpa/tmn)
Autoren- und Quelleninformationen
Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.
- Niedersächsisches Justizportal: Krankenversicherung - keine Kostenübernahme für Behandlung in Naturheilzentrum - Arztvorbehalt - Ausschluss von Heilpraktikern - Verfassungsmäßigkeit (Urteil vom 19.08.2020), dbovg.niedersachsen.de
Wichtiger Hinweis:
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