BFH: Wunschbehandlung ohne medizinischen Anlass ist steuerpflichtig
Leistungen eines „Gesundheitszentrums” sind nicht automatisch von der Umsatzsteuer befreit. Begünstigt sind nur diagnostische Untersuchungen und darauf basierende Behandlungen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 6. März 2019, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: XI R 29/17). Wunschbehandlungen ohne medizinischen Anlass sind danach dagegen umsatzsteuerpflichtig.
Es wies damit ein Gesundheitszentrum mit 200 Betten in Hessen ab. Es ist gewerberechtlich als Privatklinik eingestuft, ein Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen bestand jedenfalls in den Streitjahren 2009 bis 2011 nicht.
Unabhängig von einem ärztlichen Befund konnten die Kunden dort selbst über die Dauer ihres Aufenthalts entscheiden und bestimmte Leistungen zu einem „Festpreis” buchen. Entsprechende „Aufenthaltspakete” wurden in Katalogen, Zeitschriften und im Internet beworben und konnten auch online gebucht werden.
Zu Beginn eines Aufenthalts erfolgte zwar eine ärztliche Untersuchung. Überprüft wurde dabei aber nur, ob gesundheitliche Einschränkungen gegen bestimmte Maßnahmen und Anwendungen sprachen. Entsprechend der Buchung und den Wünschen des Kunden wurde dann ein Terminplan erstellt. Ein ärztliches Abschlussgespräch war nur in einem Teil der „Leistungspakete” vorgesehen.
Das Gesundheitszentrum meint, seine Einnahmen seien als medizinische Leistungen umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt setzte dagegen Umsatzsteuer fest.
Zu Recht, wie nach dem Hessischen Finanzgericht nun auch der BFH entschied.
Steuerfrei seien laut Gesetz „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen”. Grundvoraussetzung sei dabei, „dass die Umsätze im Zusammenhang mit Behandlungen stehen, die einem therapeutischen Zweck dienen”. Ziel auch des den deutschen Regelungen zugrundeliegenden EU-Rechts sei es, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken. Im Grenzbereich lägen dabei Maßnahmen, „die sowohl Heilbehandlungszwecken als auch bloß der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands dienen können”.
Danach seien hier die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nicht erfüllt, entschied der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 11. Januar 2019. Die Behandlungen erfolgten „unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild”. Daher fehle „eine therapeutische Zweckbestimmung”.
Ohne Erfolg verwies das Gesundheitszentrum auf den Gedanken der Primärprävention und Selbsthilfe und das Ziel, den allgemeinen Gesundheitszustand zu verbessern. Denn vorbeugende Gesundheitsleistungen seien nur ausnahmsweise von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie „im Rahmen einer medizinischen Behandlung durchgeführt werden”, betonte der BFH. Dies sei hier nicht der Fall. mwo/fle
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