Hochdosierte Ginkgo-Extrakte sind keine Ergänzungsmittelmittel
Nahrungsergänzungsergänzungsmittel mit Ginkgo biloba-Trockenextrakt, die eine Verzehrempfehlung von 100 Milligramm oder mehr abgeben, wurde per Gerichtsentschluss nun als Funktionsarzneimittel eingestuft. Somit werden Ginkgo-Extrakte fortan als Medikament und nicht mehr als Lebensmittel behandelt.
Sowohl in der ersten Instanz am Verwaltungsgericht Braunschweig als auch im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg wurde die Einführung und der Vertrieb von als Nahrungsergänzungsmittel deklarierten Produkten mit einer Dosierung von 100 Milligramm Ginkgo biloba Trockenextrakt pro Tag abgelehnt.
Potenzielle Wirkung von Ginkgo biloba-Trockenextrakt
Nahrungsergänzungsmittel mit Ginkgo biloba-Trockenextrakt werden mit einer positiven Wirkung auf Konzentration und Gedächtnisleistung beworben. Zudem sollen sie die Durchblutung fördern und gegen Beschwerden bei Tinnitus oder Ohrgeräuschen helfen.
Ginko Trockenextrakt fortan ein Funktionsarzneimittel
Das klagende Unternehmen wollte eine lebensmittelrechtliche Allgemeinverfügung für die Einfuhr und den Vertrieb von Produkten mit einer Dosierung von 100 Milligramm Ginkgo biloba Trockenextrakt am Tag erwirken.
Die Gerichte entschieden, dass die Ginkgo biloba-Trockenextrakte die Eigenschaften von Arzneimitteln aufweisen und daher nicht als Lebensmittel gehandelt werden dürfen. Entscheidend waren dabei die pharmakologischen Eigenschaften, die Modalitäten des Gebrauchs und der Umfang der Verbreitung der Extrakte.
Nebenwirkungen bei hochdosierten Ginkgo-Extrakten
Nach Sichtung der vorliegenden Beweislage kam das Gericht zu der Überzeugung, dass der Konsum von 100 Milligramm Ginkgo-Trockenextrakte oder mehr pro Tag nicht als Unbedenklich eingestuft werden kann. Es bestünde bei dieser Menge ein erhöhtes Risiko für Blutungen und weitere unspezifische Beeinträchtigungen der Gesundheit.
Zudem stehen die Extrakte laut dem Gericht unter Verdacht, bei regelmäßiger Einnahme in hoher Dosierung kanzerogen, also krebserzeugend zu wirken.
Nur Mittel mit oder über 100 mg Trockenextrakt betroffen
Nicht alle Nahrungsergänzungsmittel, die Gingko enthalten, sind von dem Gerichtsentschluss betroffen, sondern nur die Mittel, die 100 Milligramm Ginkgo biloba-Trockenextrakt pro Einheit enthalten beziehungsweise als Tagesdosis empfehlen. (vb)
Autoren- und Quelleninformationen
Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: Erzeugnisse mit Ginkgo biloba Trockenextrakt sind Arzneimittel (veröffentlicht: 12.10.2022), bvl.bund.de
- Niedersächsisches OVG: Urteil vom 29.09.2021 , openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 24.08.2022 - BVerwG 3 B 36.21, bverwg.de
- Verbraucherzentrale: Ginkgo ist nicht gleich Ginkgo (Stand: 12. Oktober 2022), klartext-nahrungsergaenzung.de
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.