Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln
12.12.2014
Ab dem 13. Dezember treten neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Kraft. Grundlage der Änderungen ist die Lebensmittel-Informationsverordnung der EU (LMIV), die ab Samstag EU-weit Gültigkeit hat. Zukünftig müssen unter anderem Allergie-auslösende Stoffe, Ersatzstoffe sowie der Wassergehalt von Fisch und Fleisch, wenn dieser mehr als fünf Prozent des Gewichts beträgt, ausgewiesen werden.
Änderungen bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln im Überblick
Gemäß der LMIV müssen auf allen Lebensmittelverpackungen künftig „die Bezeichnung des Lebensmittels, die Zutaten des Lebensmittels einschließlich der 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum, die Nettofüllmenge, Name/Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers und die Nährwertkennzeichnung (ab 2016)“ ausgewiesen sein, wie das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in einer Informationsbroschüre mitteilt.
Eine der wichtigsten Änderungen bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln betrifft die Schriftgröße. So müssen zukünftig die Buchstaben bei allen Pflichtangaben mindestens 1,2 Millimeter, bei kleineren Packungen mindestens 0,9 Millimeter groß sein.
Sind Ersatzstoffe (Imitate) in einem Produkt enthalten, müssen diese direkt neben dem Produktnamen aufgeführt werden. Das gilt beispielsweise, wenn für Pizza statt Käse Pflanzenfett verwendet wird. Werden Nanopartikel in Lebensmittel eingesetzt, etwa um Stoffe besser löslich zu machen, müsse diese hinter dem Inhaltsstoff mit dem Wort „Nano“ ausgewiesen werden. Zudem müssen die 14 wichtigsten allergieauslösenden Stoffe in der Zutatenliste beispielsweise durch Fettdruck deutlich erkennbar gemacht werden. Bei unverpackter Ware wie beim Bäcker ist es auch zulässig, die Kunden mündlich darüber zu informieren. Die Allergiehinweise müssen aber auch in schriftlicher Form vorhanden sein.
Verpackung von Fisch und Fleisch muss auf hohen Wassergehalt hinweisen
Fleisch- und Fischprodukte werden häufig mittels Enzymen aus kleinen Teilen zusammengeklebt. Ist dies der Fall muss auf der Verpackung ein Hinweis wie „aus Fleischstücken zusammengefügt“ enthalten sein. Werden Fisch oder Fleisch mit viel Wasser aufgespritzt, muss ebenfalls ein Vermerk auf der Verpackung gemacht werden, sofern der Wassergehalt mehr als fünf Prozent des Gewichts ausmacht. Von dieser Regelung sind jedoch Wurst, Pastete und Fischklöße ausgenommen.
Bei Tiefkühlkost muss zukünftig ein Aufdruck des Datums erfolgen, an dem das Produkt eingefroren wurde.
Auch bei der Kennzeichnung von raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten ergeben sich zukünftig Änderungen. So muss ihr Ursprung angegeben werden, beispielsweise „Pflanzenfett (Kokos)“ statt wie bisher „Pflanzenfett“.
Beim Kauf von Lebensmitteln in Online-Shops müssen alle Pflichtangaben bereits vor dem entscheidenden Klick zum Kauf einsehbar sein. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist davon jedoch ausgenommen. (ag)
Bild: Vera Deunert / pixelio.de
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