Verwaltungsgericht Berlin: Schule darf über Essen selbst entscheiden
(jur). Schulen müssen für die Kinder kein veganes Schulessen anbieten. Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, „die gesamte Vielfalt verschiedener Ernährungsüberzeugungen“ von Eltern und Kindern zu berücksichtigen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Mittwoch, 18. Mai 2016, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: VG 3 K 503.15). Dazu zählten insbesondere die Steinzeiternährung, Low Carb, Low Fat, Rohkost, Trennkost, Fruitarismuns und Veganismus.
Im konkreten Fall wollte der Vater einer 2007 geborenen Tochter es nicht hinnehmen, dass sein Kind an einer Ganztagsschule in Berlin-Köpenick kein veganes Mittagessen erhält. Seine Tochter ernähre sich aus ethischen Gründen vegan, also rein pflanzlich.
Das Bezirksamt lehnte es grundsätzlich ab, dass für die Schülerin extra ein veganes Mittagessen bereitgestellt wird, zumindest solange der Vater kein ärztliches Attest über die Notwendigkeit der Ernährung vorlegt.
Der Vater sah in der ablehnenden Entscheidung einen Verstoß gegen die Gewissensfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Schließlich werde auf andere, religiös oder gesundheitlich begründete Essensgewohnheiten Rücksicht genommen. Um seinen Wunsch gerichtlich durchsetzen zu können, beantragte er beim Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe.
Doch das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag in seinem Beschluss vom 9. Mai 2016 ab. Die Schule habe einen weiten Gestaltungsspielraum, wie sie ihre Verpflichtung zur Bereitstellung des Mittagsessens erfülle. Das Schulmittagessen für die Schüler orientiere sich an den Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung. Diese empfehle eine vegane Ernährung für Kinder aber nicht.
Nach dem Berliner Schulgesetz bestehe auch keine Verpflichtung, die gesamte Vielfalt verschiedener Ernährungsüberzeugungen im Schulessen zu berücksichtigen, zumal die tägliche Zubereitung von wenigen veganem Essen in Großküchen auf „erhebliche Schwierigkeiten“ stoße.
Die Tochter werde auch nicht gezwungen, das nicht-vegane Schulessen zu sich zu nehmen. Sie könne ihr eigenes Essen mitbringen und in der Schule aufwärmen und trotzdem am Schul-Mittagessen teilnehmen. Ausgegrenzt werde sie daher nicht. (fle/mwo)
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