Krankenkassen müssen prüfen, ob eine Zusätzlichkeit von Ein-Euro-Jobs vorliegt
27.06.2011
Hartz IV Bezieher werden vielmals zu Maßnahmen gezwungen, die im Behördendeutsch "Arbeitsgelegenheiten" genannt werden. Da diese Tätigkeiten zumeist mit einem Euro in der Stunde vergütet werden, werden diese Arbeitsplätze auch "Ein-Euro-Jobs" genannt. Weigern sich Arbeitslosengeld II Bezieher, so wird ihnen der Regelsatz um mindestens 30 Prozent gekürzt. Auf der anderen Seite unterliegen diese Arbeitsgelegenheiten einer gesetzlichen Aufsicht. Um den Abbau von regulären Arbeitsplätzen zu verhindern, wies der Gesetzgeber an, dass diese Jobs nur "zusätzlich" sein dürfen. Doch in der Realität werden solche Vorgaben mit einigen Tricks umgangen. Ganz vorn mit dabei sind immer wieder auch soziale Träger wie die Arbeiterwohlfahrt, die Diakonie oder der katholische Caritas-Verband. Gerade über die Zusätzlichkeit gibt es immer wieder Streit. Vor allem dann, wenn der Arbeitgeber sich offensichtlich an den Hartz IV Beziehern bereichert hat und eigentlich eine sozialversicherungspflichtigen Stelle hätte einrichten können.
Betroffene sollten Krankenkasse Hinweis geben
Ändern könnte dies nun ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel. Laut der Entscheidung werden nämlich nun die Krankenkassen in die Pflicht genommen. Diese müssen ein Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht prüfen (Aktenzeichen: B 14 AS 98/10 R). So müssen die Krankenkassen bei einem Verstoß gegen den Zusätzlichkeit normaler Arbeitsverhältnisse mit einem Kostenersatzanspruch für den Betroffenen begründen. Dazu Harald Thomé, Fachreferent für Arbeitslosen- und Sozialrecht: "Wenn die Betroffenen an ihre Krankenkasse einen Hinweis geben, aus dem ersichtlich ist, dass bei der jeweils durchgeführten Tätigkeit gegen die Zusätzlichkeit verstoßen wurde, müssen diese den Sachverhalt prüfen und auch prüfen ob die Tätigkeit versicherungspflichtig war oder nicht (§ 28h SGB IV). Somit können auch Krankenkassen gegen illegale Ein-Euro-Jobs vorgehen. Liegen Verdachtsmomente vor könnten die Betroffenen auch solche Hinweise an ihre Krankenkasse geben. Um zu beurteilen unter welchen Voraussetzungen die Betroffen selbst einen Kostenersatzanspruch haben, sollte immer noch die BSG – Entscheidung und deren Begründung abgewartet werden. Das BSG hat dies ausdrücklich vorgesehen". (sb)
Weitere Informationen zu Hartz IV im Netz:
Hartz IV Forum
Tacheles Sozialhilfe
Gegen Hartz IV
Erwerbslosen Forum
Bild: Kurt F. Domnik / pixelio.de
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.