PKV erlässt auf Antrag die Schulden von Hartz IV Beziehern
19.04.2012
Die privaten Krankenversicherungen (PKV) haben sich mit dem Bundesgesundheitsministerium geeinigt, bei privatversicherten Schuldner im Hartz IV Bezug einen Schuldenerlass zu erlassen. Der Erlass gilt für Beitragsschulden aus den Jahren 2009 bis Ende 2011. Das teilte das Ministerium in seinem aktuellen Rundbrief „Gesundheitspolitische Informationen“ mit. Ein formloser Antrag muss jedoch zuvor beim Versicherer eingehen, damit eine Bereinigung des Schuldenkontos funktioniert.
Die Privaten Kassen haben sich mit der Bundesregierung darauf geeinigt, die Schulden für Bezieher von Hartz IV-Leistungen zu erlassen. Im Gegenzug dazu hat sich die Bundesregierung dazu bereit erklärt, ab sofort die volle Deckungssumme eines Basistarifs von privatversicherten Hartz IV-Beziehern zu übernehmen. Zuvor erhielten Bezieher der Grundsicherung und Sozialhilfe nur einen Anteil von den Jobcentern zugesprochen. Den Rest – ungefähr die Hälfte – mussten die Betroffenen aus den laufenden Arbeitslosengeld II-Regelleistungen bestreiten. Die Folge war, dass sich die meisten Versicherten bei ihren Anbietern massiv verschuldeten und nur eine Notfallversorgung zugesprochen bekamen.
Bundessozialgericht erklärte bisherige Praxis als rechtswidrig
Vorangegangen war ein Urteil beim Bundessozialgericht in Kassel. Ein Hartz IV Bezieher klagte sich durch alle Instanzen, da er es als ungerecht ansah, dass Arbeitslosengeld II Bezieher, die gesetzlich krankenversichert sind, die volle Deckungssumme durch die Arbeitsagenturen bezahlt bekommen, aber Privatversicherte das Nachsehen haben. Die obersten Sozialrichter sprachen dem Kläger Recht zu und beurteilten die bisherige Praxis als rechtswidrig. Sofern eine Rückkehr in die gesetzlichen Krankenkassen den Betroffenen verwehrt bleibt, müssen die Leistungsträger die vollen Kosten der Krankenversicherungen übernehmen, sofern die Leistungen denen der gesetzlichen Kassen entsprechen.
Basistarif für Hartz-IV-Bezieher
Demnach müssen die Privatkassen erwerbslose Versicherte im Hartz IV Bezug in einem Basistarif aufnehmen. Da sie als ALG II Bezieher „hilfebedürftig“ nach dem Gesetz sind, muss ein halber Betrag des Tarifs, also maximal 296,44 Euro im Monat, angesetzt werden. Seit dem ersten April 2012 wird dieser Betrag direkt von den Jobcentern an die Versicherer überwiesen. Die Höhe der Krankenversicherung müssen die Betroffenen dem Jobcenter mittels Vorlage des Versicherungsvertrages nachweisen. Besteht ein anderer Vertrag, so kann (und sollte) der Erwerbslose in den Basistarif wechseln, um eine volle Übernahme der Kosten zu erreichen. Wer das nicht tut, für den übernehmen die Leistungsträger nur den Betrag, der bei einem Basistarif fällig wäre. Der Restbetrag muss dann weiterhin aus dem Regelsatz beglichen werden.
Schuldenerlass für säumige Zahler
Privatversicherte, die aufgrund der rechtswidrigen Praxis der Ämter ihre Versicherungsbeiträge nicht vollständig zahlen konnten, für die gilt ein Schuldenerlass. Um diesen zu erreichen, müssen die Schuldner bei ihrer PKV einen Antrag auf Schuldenerlass stellen. Die Redaktion „gegen-hartz.de“ hat eigens hierfür einen Musterantrag ins Netz gestellt. Zusätzlich müssen betroffene PKV Versicherte ihre Hilfebedürftig nachweisen, in dem eine Kopie der Hartz IV-Bescheide für die betreffenden Jahre mit dem Antrag anbei gesendet wird. Achtung: „Es gibt keinen automatischen Schuldenerlass! Nur auf Antrag wird das Versicherungsunternehmen die Schulden erlassen“, berichtet Sebastian Bertram von „gegen-hartz.de“. Ohne einen solchen Antrag bleiben die Versicherten auf ihren Schulden sitzen, erklärt der Experte.
Für die Betroffenen ist diese Einigung ein wahrer Segen. Hat die PKV den Schuldenerlass auf Antrag bestätigt, so können wieder die vollen Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen werden. Für viele galt nämlich nur noch eine Notversorgung, die dann eintritt, wenn sich zu hohe Betragsschulden anhäufen. (lg)
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Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de
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