OVG Koblenz rügt Verstoß gegen Diskriminierungsverbot
Koblenz (jur). Die Polizei darf Menschen nicht wegen ihrer Hautfarbe kontrollieren. Dies wäre eine verbotene Diskriminierung wegen der Rasse, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem am Freitag, 22. April 2016, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: 7 A 11108/14.OVG). Wegen grundsätzlicher Bedeutung haben die Koblenzer Richter die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Hintergrund des Rechtsstreits war die alleinige Kontrolle einer dunkelhäutigen Familie in der regionalen Mittelrheinbahn zwischen Mainz und Koblenz durch die Bundespolizei am 25. Januar 2014. Die Eltern und ihre fünf und eineinhalb Jahre alten Kinder waren Deutsche. Die Polizeibeamten verlangten die Personalausweise und überprüften die Personalien. Nach der Rückgabe stiegen die Bundespolizisten aus, ohne weitere Personen zu kontrollieren.
Die Eltern fühlten sich wegen ihrer Hautfarbe diskriminiert. Sie seien nur wegen ihrer Rasse kontrolliert worden.
Vor dem OVG bekamen sie nun recht. Nach dem Bundespolizeigesetz dürften allerdings Bundespolizisten in bestimmten Zügen Personenkontrollen durchführen, um illegale Einreisen von Ausländern in das Bundesgebiet zu verhindern. Auch regionale Züge wie die Mittelrheinbahn, die ihren Ausgangs- und Endpunkt im Bundesgebiet haben, seien davon nicht ausgeschlossen. Auch seien stichprobenartige Personenkontrollen zulässig.
Hier sei die Hautfarbe jedoch zumindest ein mit entscheidendes Kriterium für die Polizeikontrolle gewesen. Eine Auswahl der Personen bei Kontrollen zur Unterbindung unerlaubter Einreisen, für die die Hautfarbe der Personen das alleinige oder zumindest ein ausschlaggebendes Kriterium sei, verstoße aber gegen das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot, stellten die Koblenzer Richter klar.
Polizeikontrollen dienten zwar der Bekämpfung illegaler Migration oder auch der Schleuserkriminalität und stellten damit ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Angesichts der großen Zahl der Befragungen im Verhältnis zur geringen Zahl festgestellter illegaler Einreisen von nur rund einem Prozent trete das öffentliche Interesse aber zurück.
Eine Kontrolle in Anknüpfung an die Hautfarbe sei unzulässig. Warum die Bundespolizisten die Familie kontrolliert haben, könne nicht mehr festgestellt werden. Wegen der äußeren Umstände der Kontrolle und der teils unklaren Angaben der Zeugen könne davon ausgegangen werden, dass die Hautfarbe für die Kontrolle mitentscheidend war.
Bereits am 29. Oktober 2012, hatte das OVG in einem anderen Verfahren darauf hingewiesen, dass Ausweiskontrollen nach der Hautfarbe nicht gehen und eine Diskriminierung darstellen (Az.: 7 A 10532/12.OVG; JurAgentur-Meldung vom 30. Oktober 2012). Nachdem sich damals die betroffenen Bundespolizisten entschuldigt hatten, wurde das Verfahren mit Zustimmung der Kläger als erledigt angesehen. Eine formale Entscheidung erging daher damals nicht. (fle/mwo)
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