Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Bundestag am 28. Juni 2012 auch Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) beschlossen, die nach Zustimmung durch den Bundesrat am 19. Oktober 2012 rechtskräftig wurden.
16.01.2013
Notwendig wurden die Änderungen im AMG und anderen Bestimmungen durch EU-Richtlinien und höchstrichterliche Entscheidungen, die in der jetzt geltenden Fassung berücksichtigt wurden. Insgesamt zeigt die Novellierung des HWG, dass jetzt auch vom Gesetzgeber der "mündige Bürger" ernster genommen wird und das Bild des "unmündigen" allseits zu umsorgenden Mitbürgers der Vergangenheit angehört. Wir sehen also Erleichterungen und Verbesserungen, leider nicht ganz durchgängig.
Was ist neu?
Hier werden nur die Änderungen aufgezeigt, die für Heilpraktiker in der Werbung, vom Flyer bis zur Website, relevant sind.
Das betrifft am Rande den § 10:
§ 10 Werbeverbote für verschreibungspflichtige Arzneimittel und Psychopharmaka
alte Fassung (2)
(2) Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden.
Neue Fassung (2)
(2) Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden.
Die Gefahr von Verstößen gegen den Paragraphen hat sich damit verringert. Hier konnte man bisher hin und wieder Verstöße auf Websites sehen, beispielsweise die Bewerbung von Präparaten, die das Durchschlafen fördern. Das ist jetzt Vergangenheit, da das entscheidende Kriterium die potentielle Abhängigkeit ist.
§ 11 Werbeverbot außerhalb der Fachkreise
Die meisten Änderungen beziehen sich auf den § 11, Abs. 1, der gestrichen wurde:
1. "mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf"
§1, Abs. 2
2. "mit Angaben, dass das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,"
wurde geändert in:
2. "mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen". Sie können jetzt also die Quellen Ihrer Therapieverfahren ohne "Klimmzüge" nennen.
3. „mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,"
wurde geändert in:
3. "mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt, oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann,"
Die Rechtsbegriffe missbräuchlich, abstoßend und irreführend müssen in diesem Zusammenhang allerdings durch Rechtsprechung erst mal interpretiert werden. Also, bitte nicht als Freibrief verstehen.
4. "mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels" wurde ersatzlos gestrichen.
5. "mit der bildlichen Darstellung a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,"
wurde geändert in:
5. „mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen wiedergibt," Auch dies ist eine Verbesserung der Bestimmungen, leider wieder mit der Unsicherheit der unbestimmten Rechtsbegriffe.
6. "mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind," ersatzlos gestrichen, was überfällig war. Bis dahin konnten Sie alleine durch die Verwendung eines unerklärten Begriffes wie Magnetfeldtherapie oder Kinesiologie abgemahnt werden, weil dies dem Laien nicht verständlich war.
7. "mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,"
wurde geändert in:
7. „mit Werbeaussagen, die nahe legen, dass die normale gute Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt werden könnte" Das tangiert Sie jetzt nur noch am Rande, während die bisherige Bestimmung zu vielen Abmahnungen führte.
10. "mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien," ersatzlos gestrichen, beachten Sie aber das Verbot in der Nummer 3.
11. "mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen," wurde geändert in:
11. "mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen,"
Diese Änderung ist zwar eine Verbesserung, aber nicht unproblematisch.
13. "mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist,"
wurde geändert in:
13. "mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten" . Damit für Sie ziemlich unwichtig geworden.
15. „durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür. Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 7 bis 9, 11 und 12 entsprechend."
wurde ergänzt um:
15. "Ferner darf für die in § 1 Nummer 2 genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung geworben werden."
Das könnte die Rechtsprechung auch für eine Faltenunterspritzung annehmen, was die Rechtsprechung in Kürze zeigen wird. Verzichten Sie auf Vorher-Nachher-Abbildungen. Die dürfen Sie nicht veröffentlichen.
Das sind alle für Sie wichtigen Änderungen. Bei aller Freude über die Erleichterungen sollten Sie nicht vergessen, die meisten Abmahnungen resultieren aus Verstößen gegen den § 3 HWG und der ist nict geändert worden. (Heinz-Georg Bramhoff Kommunikations- und Rechtsstelle Bund Deutscher Heilpraktiker (BDH) e.V.)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.