Eigenblutprodukte von Heilpraktikern müssen mit einem anerkannten homöopathischen Herstellungsverfahren produziert werden. Denn ohne solch ein anerkanntes Zubereitungsverfahren dürfen Heilpraktiker bei Patienten kein Eigenblut entnehmen, urteilte am Freitag, 23. April 2021, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen (Az.: 9 A 4073/18, 9 A 4108/18 und 9 A 4109/18). Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei sonst die Entnahme von Blutspenden grundsätzlich nur Ärzten vorbehalten oder unter Verantwortung eines Arztes zulässig, so die Münsteraner Richter. Das gelte auch für eine Eigenblutspende.
In den konkreten Fällen hatte die Bezirksregierung Münster es Homöopathen aus Borken, Nordwalde und Senden untersagt, bei ihren Patienten Eigenblut für eine bei Heilpraktikern weit verbreitete Eigenbluttherapie zu entnehmen. Im Rahmen der Therapie hatten die Heilpraktiker bei den jeweiligen Patienten eine geringe Menge Blut entnommen, um es mit einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch oder mit homöopathischen Fertigarzneimitteln anzureichern. Anschließend wurde das Blut wieder zurück injiziert.
Die Bezirksregierung untersagte die Blutentnahme. Zu diesen Zwecken müsse der Patient vielmehr einen Arzt konsultieren.
OVG Münster: Eigenblutprodukte nur nach homöopathischen Verfahren
Das OVG bestätigte die Verfügung der Bezirksregierung. Nach dem Transfusionsgesetz dürften Blutspenden grundsätzlich nur von Ärzten oder unter Verantwortung eines Arztes entnommen werden. Dies gelte nicht nur für Fremd-, sondern auch für Eigenblut. Zwar dürften nach einer gesetzlichen Ausnahmevorschrift auch Heilpraktiker Blut zur Herstellung homöopathischer Eigenblutprodukte entnehmen. Doch diese Ausnahme greife hier nicht.
Denn nicht jedes von einem Heilpraktiker hergestellte Eigenblutprodukt sei homöopathisch. Es müsse vielmehr nach einem anerkannten homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt werden, welches im Europäischen Arzneibuch oder in einem der offiziell gebräuchlichen amtlichen Arzneibücher der EU-Mitgliedstaaten beschrieben ist. In den Streitfällen würden jedoch weder das Blut selbst noch das Eigenblutpräparat einer homöopathischen Technik unterzogen.
Über die Wirksamkeit der Eigenbluttherapien oder ob Heilpraktiker für Eigenblutprodukte eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz benötigen, hat das OVG nicht entschieden.
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