BSG: Versorgungsgrad von Ärzten in Stadteilen maßgeblich
(jur). In großen Städten zugelassene Ärzte und Psychotherapeuten können ihren Praxissitz grundsätzlich nicht von einem schlechter versorgten hin zu einem besser versorgten Ortsteil verlegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Genehmigung für eine Praxissitzverlegung in einem Planungsbereich vom Versorgungsgrad der Versicherten im jeweiligen Stadtteil abhängig zu machen, urteilte am Mittwoch, 3. August 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 6 KA 31/15 R).
Im konkreten Fall ging es um eine psychologische Psychotherapeutin, die zum 1. April 2013 eine Praxis mit einem hälftigen Versorgungsauftrag in Berlin-Neukölln übernommen hatte. Doch nach einem halben Jahr wollte der frühere Praxisinhaber die Räumlichkeiten anderweitig nutzen. Die Psychotherapeutin beantragte daher beim Zulassungsausschuss, den Praxissitz an ihren Wohnort im Berliner Bezirk Tempelhof-Schöneberg zu verlegen.
Dieser lehnte den Antrag ab und begründete dies mit einer Unterversorgung an Psychotherapeuten in Neukölln in Höhe von 83,7 Prozent. In Tempelhof-Schöneberg gebe es dagegen mit 344 Prozent eine Überversorgung.
Die Psychotherapeutin legte Widerspruch ein. Der Berufungsausschuss genehmigte ihren Antrag zur Praxissitzverlegung. Für die Patienten in Neukölln würde der neue Praxissitz keinen erheblichen Nachteil darstellen. Die Festlegung, wie der Versorgungsgrad im jeweiligen Stadtteil ist, sei nicht entscheidend. „Maßgeblich ist, wie gut der Versicherte die Praxis erreichen kann“, sagte Dirk Vallentin, Vorsitzender des Berufungsausschusses im BSG.
Hier sei die bisherige Praxis der Therapeutin nur rund fünf Kilometer von der bisherigen Praxis entfernt und könne problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zwölf Minuten erreicht werden.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin sah dies anders. „Ob eine Praxissitzverlegung genehmigt werden kann, muss vom Versorgungsgrad im jeweiligen Berliner Bezirk abhängig gemacht werden“, forderte Wolfgang Pütz, zuständig für die Zulassung von Ärzten und Psychotherapeuten bei der KV. „Sonst ziehen alle dorthin, wo die Privatpatienten sitzen“, so Pütz.
Er berief sich dabei auch auf einen Absichtserklärung der Berliner Senatsverwaltung sowie Vertretern von Ärzten und Krankenkassen. Danach soll eine Praxissitzverlegung nur von besser versorgten hin zu schlechter versorgten Berliner Bezirken genehmigt werden .
„Es geht wohl auch darum, wer hier den Hut aufhat“, sagte Ulrich Wenner, Vorsitzender des 6. Vertragsarztsenats des BSG zum Streit zwischen Berufungsausschuss und KV. Nach dem Urteil ist dies nun die KV. Laut den gesetzlichen Bestimmungen könne eine Praxissitzverlegung genehmigt werden, „wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen“, so das BSG. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle in einem großstädtischen Planungsbereich, wie hier Berlin, verhindert werden, dass sich die ärztliche und psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung in einzelnen Stadtteilen durch Praxissitzverlegungen verschlechtert.
Daher sei der Versorgungsgrad maßgeblich, ob die Sitzverlegung genehmigt werden kann. Nur im Ausnahmefall könne aus anderen Gründen doch noch die Genehmigung erteilt werden, beispielsweise, wenn ein Arzt krankheitsbedingt nicht mehr an seinem bisherigen Praxissitz tätig werden kann. fle
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