LSG Darmstadt lehnt Anspruch unter anderem bei reinen Schmerzen ab
Bei der seit März 2017 bestehenden Möglichkeit einer Verordnung von Cannabis auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen bestehen hohe Hürden. Nach einem am Donnerstag, 16. November 2017, bekanntgegebenen Eilbeschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in Darmstadt können insbesondere allein starke Schmerzen noch keinen Anspruch begründen. Nach einem weiteren Beschluss gilt gleiches für ein nicht entzündliches Schmerzsyndrom (Fibromyalgie). Dagegen hatte ein Mann mit chronischen Bauchschmerzen Erfolg. (Az.: L 8 KR 255/17 B ER, L 8 KR 366/17 B ER und L 8 KR 288/17 B ER)
Zum 10. März 2017 wurde eine neue Vorschrift in das Sozialgesetzbuch eingefügt, die die Verordnung von Cannabis zulasten der gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht. Voraussetzung ist danach, dass dies zumindest Linderung für eine „schwerwiegende Erkrankung“ verspricht. Zudem darf es keine schulmedizinischen Alternativen geben oder diese dürfen dem Patienten nach Einschätzung des Arztes nicht zumutbar sein, etwa wegen starker Nebenwirkungen. Einen entsprechend begründeten Antrag darf die Kasse dann aber „nur in begründeten Ausnahmefällen“ ablehnen.
Nach Ansicht des LSG Darmstadt reicht danach für eine Verordnung von Cannabis als Schmerzmittel ein reines Schmerzsyndrom nicht aus. Notwendig sei vielmehr, dass den Schmerzen ein „schwerwiegendes Krankheitsbild“ zugrunde liegt; dieses müsse „mittels ärztlicher Befundberichte belegt sein“ (Eilbeschluss vom 4. Oktober 2017, Az.: L 8 KR 255/17 B ER).
Auch die Verordnung für einen Patienten mit Fibromyalgie (sogenanntes Weichteilrheuma, einem Muskel-Schmerz in der Nähe von Gelenken) ließ das LSG nicht gelten. Nach bisheriger Studienlage habe Cannabis hier keine lindernde Wirkung (Eilbeschluss vom 16. Oktober 2017, Az: L 8 KR 366/17 B ER). In beiden Fällen rügten die Darmstädter Richter zudem, die Ärzte hätten schulmedizinische Alternativen nicht ausreichend geprüft.
Im dritten Fall litt ein Mann unter starken chronischen Bauchschmerzen, die sein Leben schwer einschränkten. Grund waren wiederholte Entzündungen der Bauchspeicheldrüse und die operative Herstellung einer Verbindung der Bauchspeicheldrüse zum Dünndarm. Selbst Morphium konnte die Schmerzen nur leicht mindern. Der Arzt verordnete dem Mann einen Cannabis-Mundspray. Dieser bringe zumindest die Aussicht auf Linderung, eine schulmedizinische Alternative gebe es nicht, befand hier das LSG Darmstadt. Daher müsse die Krankenkasse den verordneten Cannabis-Mundspray bezahlen (Eilbeschluss vom 28. September 2017, Az.: L 8 KR 288/17 B ER).
Großzügiger hatte sich zuvor das LSG Rheinland-Pfalz in Mainz gezeigt. Hier litt der Kläger unter anderem unter einer mit schmerzhaften Gelenkveränderungen und -versteifungen einhergehenden Schuppenflechte (Psoriasis-Arthropathie). Ähnlich wie in den ersten beiden Fällen des LSG Darmstadt meinte auch hier die Krankenkasse, der Arzt habe zahlreiche alternative Behandlungsmöglichkeiten nicht begründet ausgeschlossen. Das LSG Mainz sprach dem Patienten dennoch das zur Schmerzlinderung verordnete Cannabis zu. Der Arzt habe diese Therapie befürwortet, die Krankenkasse dürfe dies daher nur in Ausnahmefällen ablehnen (Eilbeschluss vom 27. Juli 2017, Az.: L 5 KR 140/17 B ER, JurAgentur-Meldung vom 29. August 2017). mwo
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