LSG Darmstadt sieht Sozialbeitragspflicht
Ein auf Stundenbasis in Klinik arbeitender Anästhesist gilt als abhängig beschäftigt und ist daher sozialversicherungspflichtig. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 22. August 2017, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: L 1 KR 394/15).
Es wies damit einen Anästhesisten aus Offenbach ab. Er war für verschiedene Kliniken tätig und wurde jeweils auf Stundenbasis vergütet.
Eine der Kliniken wollte Klarheit haben und stellte einen sogenannten Statusfeststellungsantrag. Auf solch einen Antrag prüft die Rentenversicherung, ob ein Mitarbeiter sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer oder als freiberufliche Honorarkraft gilt.
Hier meinte die Rentenversicherung, der Anästhesist sei abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Die Klinik müsse daher Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung abführen.
Der Arzt war damit nicht einverstanden und klagte. Er habe verschiedene Freiheiten und müsse insbesondere nicht an den Besprechungen des jeweiligen Operationsteams teilnehmen. Die Ablehnung einer selbstständigen Tätigkeit würde eine massive Beschränkung der freien Berufsausübung der Ärzte bedeuten.
Doch das LSG Darmstadt wies den Anästhesisten nun ab. Er sei voll in die Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert gewesen. So habe er deren Geräte genutzt, ohne die er seine Tätigkeit gar nicht habe ausüben können. Die Arbeit selbst sei stets mit der Klinik abgestimmt worden. Er sei eng in den organisierten Ablauf des jeweiligen Teams aus Ärzten und Pflegekräften eingebunden gewesen.
Auch seine Bezahlung spreche für eine abhängige Beschäftigung. Denn diese sei nach Stunden erfolgt. Ein unternehmerisches Risiko habe der Arzt nicht tragen müssen, so das LSG in seinem Urteil vom 10. August 2017.
Zuvor hatte das LSG Darmstadt bereits entschieden, dass auch eine OP-Krankenschwester (Urteil vom 26. März 2015, Az.: L 8 KR 84/13; JurAgentur-Meldung vom 12. Mai 2015) sowie auch eine Pflegefachkraft in einem Pflegeheim (Urteil vom 16. Mai 2017, Az.: L 1 KR 551/16; JurAgentur-Meldung vom 13. Juni 2017) regelmäßig abhängig beschäftigt sind. mwo/fle
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