In Köln breiten sich die Masern immer weiter aus
In den vergangenen Monaten war immer wieder über eine steigende Zahl der Masern-Fälle in Deutschland berichtet worden. Auch in Köln werden vermehrt Erkrankungsfälle registriert. Das Gesundheitsamt der Domstadt ruft dazu auf, den Impfschutz überprüfen zu lassen.
Deutlich mehr Masernfälle als im Vorjahr
Masern werden von manchen Menschen noch immer als harmlose Kinderkrankheit abgetan. Doch die Krankheit befällt auch Erwachsene. In Köln häufen sich derzeit die Erkrankungen. Seit Anfang des Jahres 2018 gingen beim Gesundheitsamt der Domstadt 55 bestätigte Meldungen ein (Stand: 18. Mai). „Das sind deutlich mehr Masern-Meldungen als im gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres“, heißt es in einer Mitteilung der Behörde. Und: „Die Altersspanne reicht vom Säuglingsalter (sechs Monate) bis zum Seniorenalter (62 Jahre).“
Ernstzunehmende Erkrankung
„Masern sind eine ernstzunehmende Erkrankung, die durch Viren hervorgerufen wird. Dabei handelt es sich nicht um eine harmlose Kinderkrankheit“, schreibt das Gesundheitsamt.
Die Krankheit kann zu erheblichen Komplikationen und Spätfolgen führen. Masern beginnen in der Regel mit hohem Fieber, Husten und Schnupfen.
Innerhalb einiger Tage bildet sich der charakteristische Ausschlag im Gesicht und hinter den Ohren und breitet sich über den ganzen Körper aus.
Lindern sich die Beschwerden nach acht Tagen nicht, wächst die Gefahr ernster Komplikationen wie Lungen- und Mittelohrentzündung oder Infektionen des Kehlkopfs und der Luftröhre.
„Als schlimmste Folgen einer Masernerkrankung können in seltenen Fällen eine Gehirnhaut- und Gehirnentzündung auftreten, die gegebenenfalls zum Tod führt“, warnt die Behörde.
Übertragung per Tröpfcheninfektion
„Ungeschützte Personen können sich sehr leicht anstecken, wenn eine infizierte Person in der Nähe ist“, heißt es in der Mitteilung.
„Schon fünf Tage vor Auftreten des Hautausschlages sowie vier Tage, nachdem die Hautflecken sichtbar geworden sind, sind Masern ansteckend.“
Die Krankheitserreger werden über Tröpfchen, beispielsweise beim Sprechen, Husten und Niesen übertragen.
Gesundheitsexperten raten zur Schutzimpfung
Eine zweifache Impfung bietet den besten Schutz gegen die Viruserkrankung. Daher ist es laut dem Amt wichtig, dass Erwachsene jetzt ihren eigen Impfschutz und den ihrer Kinder von einem Arzt überprüfen und bei Bedarf vervollständigen lassen.
Masern-Schutzimpfungen werden als Kombinationsimpfungen, den sogenannten Masern-Mumps-Röteln-Impfungen, durchgeführt – heutzutage oftmals in Kombination mit einem Impfstoff gegen die Windpocken.
Es sind grundsätzlich zwei Impfungen erforderlich, um vollständig geschützt zu sein.
In Deutschland wird die Masernimpfung für Kinder ab dem elften Lebensmonat empfohlen, für Säuglinge in einer Kindertagesstätte schon ab dem neunten Monat.
Und: „Eine einmalige Impfung gegen Masern ist generell für alle Erwachsenen empfohlen, die nach 1970 geboren wurden und noch gar nicht oder nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft wurden oder deren Impfstatus unklar ist“, schreibt das Robert Koch-Institut (RKI) auf seiner Webseite.
„Personen, die vor 1970 geboren wurden, haben mit hoher Wahrscheinlichkeit die Masern bereits durchgemacht“, so die Experten.
Was tun, wenn Masern auftreten?
Wenn die Krankheit ausgebrochen ist, gibt es keine ursächliche Behandlung, sondern nur eine Symptomlinderung und die Behandlung von Begleiterkrankungen.
„Gemeinschaftseinrichtungen wie zum Beispiel Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen nicht besucht werden, solange eine Ansteckungsgefahr besteht“, so das Kölner Gesundheitsamt.
Jede Person, die einen auch nur kurzen Kontakt zu einem Masernerkrankten hatte, gilt als „Kontaktperson“. In einer Schule oder einer Kindertageseinrichtung gehören dazu alle Personen, die diese Einrichtung besuchen beziehungsweise dort arbeiten.
Bei einem Kontakt muss stets der Impfschutz kontrolliert werden. Wenn dieser unvollständig ist, kann durch eine Impfung in den ersten drei Tagen nach dem Kontakt der Ausbruch der Krankheit verhindert werden.
Kontaktpersonen, die weder Impfschutz noch eine solche „Nachimpfung“ haben, müssen der Schule und der Kindertageseinrichtung für 14 Tage fernbleiben.
Laut dem Infektionsschutzgesetz besteht für Ärzte eine Meldepflicht bei Verdacht sowie bei Nachweis einer Masernerkrankung und bei Tod durch eine Masernerkrankung.
Für Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte besteht gegenüber der Schule oder der Kindertageseinrichtung eine Mitteilungspflicht. Die Leitungen der Schul- und Kindertagesstätten haben eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. (ad)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.