Neuregelung ermöglicht zeitlich befristeten Schuldenerlasse bei der Krankenversicherung
31.07.2013
Beitragsschuldner und Personen, die über keine Krankenversicherung verfügen, sollten die Chance zum Schuldenerlass und zur Rückkehr in die Krankenversicherung nutzen, die ihnen der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ bis zum Ende des Jahres eingeräumt hat, so eine aktuelle Mitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
„Vor allem diejenigen, die bisher nicht krankenversichert sind oder vorübergehend ohne Krankheitsschutz dastehen, scheuen den Gang in eine Krankenkasse“, meist aufgrund der Nachforderungen, welche seit der Einführung der Versicherungspflicht auch für die Zeit ohne Krankenversicherung fällig werden, berichtet die Verbraucherzentrale. Nicht selten seien auf diese Weise Beitragsschulden in Höhe mehrerer tausend Euro zusammenkommen. Um die Betroffenen von den Schulden zu befreien und ihnen eine Rückkehr in die Krankenversicherung zu ermöglichen, hat sich der Gesetzgeber für eine befristetet Neuregelung entschieden.
Befristete Neuregelung entlastet Beitragsschuldner
Ab dem 01. August bis zum Endes des Jahres gilt die Neuregelung für die Beitragsschuldner der Krankenkassen. Laut Bundesgesundheitsministerium „profitieren insbesondere Personen, die sich trotz der seit dem 1. April 2007 bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung verspätet oder noch nicht bei einer Krankenkasse gemeldet und dadurch Beitragsschulden angehäuft, aber nie Leistungen in Anspruch genommen haben.“ Die Betroffenen sollten sich laut Mitteilung des Ministeriums „bis zum 31. Dezember 2013 bei der Krankenkasse melden, sie bekommen die Beitragsschulden für zurückliegende Zeiträume sowie die Säumniszuschläge erlassen und können ihre Versicherungspflicht erfüllen.“ Auch Personen die bereits eine gesetzliche Krankenversicherung haben, dieser jedoch noch Beiträge schulden, profitieren von der Neuregelung, denn der Säumniszuschlag wird laut Bundesgesundheitsministerium dauerhaft von fünf Prozent auf ein Prozent reduziert.
Notlagentarif für die private Krankenversicherung (PKV)
Darüber hinaus wird mit dem Gesetz „in der privaten Krankenversicherung ein Notlagentarif für säumige Beitragszahler eingeführt“, berichtet das Bundesgesundheitsministerium. Privatversicherte, die ihre Beiträge nicht aufbringen können, werden künftig nach geltendem Gesetz – auch rückwirkend – in einen Notlagentarif eingruppiert, so die Erläuterung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Auch werde den bislang nicht Versicherten beim Beitritt in eine private Krankenversicherung der sogenannten Prämienzuschlag erlassen, welcher aufgrund der Versicherungspflicht für die versicherungsfreie Zeit erhoben würde. Dieser berechnet sich laut Angaben der Verbraucherschützer normalerweise „aus einem vollen Monatsbeitrag für die ersten sechs Monate und einem Sechstel für jeden weiteren Monat.“
Rückkehr in die Krankenversicherung ermöglichen
Der Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr betonte, dass „jeder in Deutschland einen Krankenversicherungsschutz für die notwendigen Leistungen haben (soll), unabhängig von Vorerkrankungen, Alter, Geschlecht und Einkommen.“ Selbstverständlich müssten hierfür auch Beiträge gezahlt werden – „das erwartet die Solidargemeinschaft“, doch seien seit Einführung der Versicherungspflicht ehemals nicht Versicherte „in einen Strudel aus hohen Säumniszuschlägen und Beitragsschulden geraten.“ Diesen Menschen solle geholfen werden, die Beitragszahlung aufzunehmen und in einen Versicherungsschutz zurückkehren. Auch den privat Krankenversicherten werde mit dem Notlagentarif die Möglichkeit eines bezahlbaren Krankenversicherungsschutz geboten. „Für die Betroffenen ist diese Regelung eine große Erleichterung“, so das Fazit des Bundesgesundheitsministers.
Kein Erlass der Schulden aus regulären Beiträgen
Der Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums zufolge ermöglichen die Neuregelungen „einerseits eine spürbare finanzielle Erleichterung für die Betroffenen, andererseits bleibt gegenüber den zahlenden Mitgliedern der Solidargemeinschaft das Prinzip der Beitragsgerechtigkeit gewahrt“, weil die Regelungen zum Schuldenerlass „sich ausschließlich auf den Zeitraum der rückwirkend festgestellten Versicherungspflicht“ beschränken. In diesem Zeitraum wurden in der Regel ohnehin keine Leistungen gewährt beziehungsweise es sind keine Kosten entstanden. „ Ein Erlass der regulären Beiträge, zum Beispiel für säumige freiwillig versicherte Selbständige, ist nicht vorgesehen“, da diese trotz Beitragsschulden Leistungen in Anspruch nehmen konnten und ihnen zudem die Beitragspflicht – im Gegensatz zu vielen nicht gemeldeten Mitgliedern – bekannt war, berichtet das Ministerium. (fp)
Bild: GG-Berlin / pixelio.de
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.