BGH: „Weiblich“, „männlich“ oder keine Eintragung sind möglich
Karlsruhe (jur). Behörden müssen im Geburtenregister für intersexuelle Menschen kein drittes Geschlecht vorsehen. Das Personenstandsgesetz sieht nur die Eintragung „weiblich“, „männlich“ oder ein gänzlicher Verzicht auf die Geschlechtsangabe vor, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 4. August 2016, veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 52/15). Intersexuelle könnten ihr Geschlecht damit nicht als „inter“ oder „divers“ eintragen lassen.
Bei intersexuellen Menschen kann nach der Geburt das Geschlecht nicht eindeutig bestimmt werden. Die Ursache hierfür könne in den Geschlechtschromosomen, dem Vorhandensein von weiblichen und männlichen Geschlechtsorganen und/oder auch in den weiblichen und männlichen Sexualhormonen liegen.
Im konkreten Fall war das Geschlecht der mittlerweile erwachsenen Klägerin im Geburtenregister als „weiblich“ eingetragen worden. Sie sei aber weder männlich noch weiblich, sondern intersexuell. Daher müsse ihr Geschlecht im Geburtenregister auch als „inter“ oder „divers“ verzeichnet werden.
Das Amtsgericht Hannover lehnte diese Eintragung in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 jedoch ab (Az.: 85 III 105/14; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Es fehle für die Eintragung von „inter“ oder „divers“ an den gesetzlichen Grundlagen. Die Angabe eines dritten Geschlechts sei nicht zulässig.
Dies bestätigte nun auch der BGH in seinem Beschluss vom 22. Juni 2016. Der Gesetzgeber sehe lediglich „Mann“ und „Frau“ vor. Die Frage, ob damit intersexuelle Menschen in ihren Grundrechten verletzt werden, stelle sich nicht mehr. Denn seit einer gesetzlichen Neuregelung können Kinder, für die das Geschlecht nicht bestimmt werden kann, ohne eine solche Angabe im Geburtenregister eingetragen werden.
Für die Betroffene mache es auch keinen Unterschied, ob ein geschlechtszuordnender Eintrag unterbleibt oder ein Eintrag erfolgt, der keinem bestehenden „Geschlecht“ zugeordnet werden kann. fle
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