Bundesverwaltungsgericht: kein genereller Zugang zu tödlicher Arznei
Bürger haben keinen generellen Anspruch auf Zugang zu Medikamenten für eine schmerzlose Selbsttötung. Ausnahmen bleiben auf Menschen mit besonders schweren Erkrankungen beschränkt, urteilte am Dienstag, 28. Mai 2019, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 3 C 6.17). Quasi ein generelles „Grundrecht auf Selbstmord” besteht danach nicht.
Damit wies das Bundesverwaltungsgericht ein Ehepaar aus dem Rheinland ab, sie 74, er 81 Jahre alt. 2014 hatte es beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Kauf von jeweils 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Durchführung eines gemeinsamen Suizids beantragt. Sie befassten sich seit langem mit der Idee des selbstbestimmten Sterbens. Im Bekanntenkreis hätten sie ein qualvolles Sterben mit Krebs ebenso erlebt wie einen jahrelangen „dementiellen Verfall”. Sie wollten sicher sein, dass ihnen solche Schicksale erspart bleiben. Auch sei es stets ihr Wunsch gewesen, den Lebensabend nicht ohne den anderen verbringen zu müssen. Der Staat müsse dies respektieren und ermöglichen.
Das BfArM lehnte dies ab. Das Gesetz lasse die Abgabe von Betäubungsmitteln für einen Selbstmord nicht zu. Auch aus den Grundrechten lasse sich ein solcher Anspruch nicht ableiten.
In einem bundesweit beachteten Urteil hatte das Bundesverwaltungsgericht allerdings 2017 entschieden, dass schwerkranken Menschen der Zugang zu Arzneien für eine schmerzlose Selbsttötung „in extremen Ausnahmefällen nicht verwehrt werden” darf (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 2. März 2017, Az.: 3 C 19.15). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verlange entsprechende Ausnahmen.
Eine Ausweitung und damit quasi eine Art generelles „Grundrecht auf Selbstmord” lehnte das Bundesverwaltungsgericht nun ab. Ziel des Betäubungsmittelgesetzes sei es, „die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen”. Damit sei die Freigabe von Betäubungsmitteln zum Zweck der Selbsttötung nicht vereinbar.
„Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt es auch verfassungsrechtlich, den Zugang zu einem Betäubungsmittel zu verbieten”, betonten die Leipziger Richter. Schwere unheilbare Krankheiten, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, lägen bei dem klagenden Ehepaar nicht vor. mwo/fle
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